Einzelheiten zur Verbundvermögensaufstellung können auch den R E 13b.29 ErbStR entnommen werden. Beispiele finden sich dazu in H E 13b.29 ErbStH 2019; insbesondere zu den jungen Finanzmitteln im Verbund und dem jungen Verwaltungsvermögen im Verbund sowie der Verbundvermögensaufstellung.
9.4.1 Beteiligungen an Personengesellschaften
Bei Beteiligungen an Personengesellschaften gibt es die Besonderheit der Verbundvermögensaufstellung. Gehören demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne
des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (z. B. Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile)
oder
- des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung von mehr als 25 %),
Beteiligungen an Personengesellschaften, so erfolgt die rechnerische Ermittlung des begünstigten Vermögens durch eine Verbundvermögensaufstellung.
Die Rechentechnik der Verbundvermögensaufstellung ist immer dann erforderlich, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an Personengesellschaften im Inland oder Beteiligungen an entsprechenden Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gehören.
Im Fall einer Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt Folgendes:
Bei der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG ist hinsichtlich der Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft weiterhin von einer Personengesellschaft auszugehen.
Bei der Beteiligung handelt es sich auch bei einer Beteiligungsquote von nicht mehr als 25 % nicht um dem Verwaltungsvermögen zuzurechnende Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG, da die optierende Gesellschaft zivilrechtlich weiterhin eine Personengesellschaft ist. Aus diesem Grunde ist § 13b Abs. 9 Satz 5 ErbStG nicht anzuwenden.
9.4.2 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Auch bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gibt es noch die Besonderheit der Verbundvermögensaufstellung. Gehören demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne
des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (z. B. Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile)
oder
- des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung von mehr als 25 %),
Beteiligungen an Personenkapitalgesellschaften, so erfolgt die rechnerische Ermittlung des begünstigten Vermögens ebenfalls durch eine Verbundvermögensaufstellung.
Die Rechentechnik der Verbundvermögensaufstellung ist immer dann erforderlich, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen unmittelbar oder mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland oder Anteile an entsprechenden Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gehören.
Hinsichtlich von Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften gilt Folgendes:
Soweit sich in der Verbundvermögensaufstellung Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem übertragenen Betrieb oder der übertragenen Gesellschaft gegenüberstehen, sind diese nicht anzusetzen.
Will der Steuerpflichtige den Nichtansatz einer Forderung und damit einen niedrigeren Wertansatz der Finanzmittel, dann verlangt die Finanzverwaltung, dass er dies durch geeignete Unterlagen nachweist.
Forderung/Schulden über mehrere Stufen im Verbund
Eine Mutter-Gesellschaft (M-GmbH) hält jeweils alle Anteile an den Tochtergesellschaften T1-GmbH und T2-GmbH. Darüber hinaus hält die T2-GmbH alle Anteile an der E-GmbH. Die M-GmbH hat eine Forderung gegenüber der E-GmbH.
Lösung
Es ergeben sich folgende Konsequenzen für die anzusetzenden Forderungen und Schulden.
- Forderung der M-GmbH: Diese ist nicht in die Ermittlung der Finanzmittel einzubeziehen.
- Schuld der E-GmbH: Diese ist nicht in die Feststellung der Schulden einzubeziehen.