Die gesetzlichen Regelungen für die Begünstigungen von Betriebsvermögen finden sich in §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG.
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde zuletzt ab dem 1.1.2024 der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Dieser besagt Folgendes:
- Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
- Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
Hinzuweisen ist hier auf die folgenden Urteile:
Zu beachten sind u. a. das BFH-Urteil vom 23.2.2021 zur Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG sowie das BFH-Urteils vom 16.3.2021 zum Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften.
Zu beachten sind auch die Entscheidungen des BFH zur Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen (s. hierzu auch die dazu ergangene Verwaltungsanweisung vom 19.6.2024);
die Entscheidung des BFH zur nachträglichen Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten;
die Entscheidung des BFH, wonach ein Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen einzuordnen ist;
die Entscheidung des BFH zu geleisteten Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b ErbStG;
und das BFH Urteil vom 26.7.2022 zur optionalen Vollverschonung;
das BFH, Urteil vom 15.5.2024 zum Transfer der Steuerbegünstigung für begünstiges Bertriebsvermögen unter Miterben;
das BFH, Urteil vom 10.04.2024 zum Transfer der Steuerbegünstigung für begünstiges Bertriebsvermögen unter Miterben;
zur Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung das BFH, Urteil vom 10.04.2024
Verwaltungsanweisungen im Zusammenhang mit der Begünstigung für Betriebsvermögen:
Die Länder haben aufgrund der COVID-19-Pandemie gleich lautende Ländererlasse v. 31.12.2021 veröffentlicht, mit Billigkeitsregelungen bei der Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG.
Ferner wurden gleich lautende Ländererlasse v. 13.12.2021 veröffentlicht, die den Austritt des vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union betreffen.
Darüber hinaus müssen die gleich lautenden Ländererlasse v. 9.9.2022 zur Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Ansprüchen/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem 31.12.2009 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Beachtung finden, wie auch das BMF-Schreiben v. 14.11.2022 zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung sowie den Vervielfältigern für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023.
Zudem wurden Gleich lautende Ländererlasse v. 5.10.2022 zu Anwendungsfragen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei einer Option nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung veröffentlicht.
Ferner zu beachten sind die:
a) Gleich lautende Ländererlasse zu Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13 a Abs. 4 ErbStG, § 13a Abs. 9 a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG in Vermächtnisfällen;
b) Gleich lautende Ländererlasse zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens;
c) das BMF-Schreiben vom 1.12.2023 zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung sowie den Vervielfältigern für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2024.
d) Gleich lautende Ländererlasse vom 17.10.2023 zur gesonderten Feststellung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG bei Bewertungen für Zwecke des § 7 Abs. 8 ErbStG.
e) die OFD Frankfurt vom 12.5.2023 zur Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen nach § 13 b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG.
f) Zur Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgr...