Damit die mittelbare Grundstücksschenkung von der Finanzverwaltung akzeptiert wird, sollten die Beteiligten die folgenden Grundsätze befolgen:[1]:

  1. Der Zuwendende sollte in einem Schriftstück festhalten, dass der Beschenkte den erhaltenen oder zugesagten Geldbetrag nur zum Erwerb eines Grundstücks bzw. zur Finanzierung einer Baumaßnahme verwenden darf. Die Schriftform ist nicht zwingend erforderlich, erleichtert aber den Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
  2. In dem Schriftstück sollte der Verwendungszweck, das zu erwerbende Grundstück oder die durchzuführende Baumaßnahme, konkret bezeichnet werden.
  3. Entscheidend ist die rechtzeitige Zusage des Geldbetrags; er muss dem Beschenkten vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags oder vor dem Beginn der Baumaßnahme verbindlich zugesichert sein, die Zahlung selbst kann auch nach diesem Zeitpunkt erfolgen.
  4. Die Geldmittel sollten in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe oder Überweisung bestimmungsgemäß verwendet werden.
 
Hinweis

Form des Schenkungsversprechens

Für die Zusage bedarf es nicht zwingend der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschrieben Form; es ist keine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens notwendig.

[1] Moench/Hübner, Erbschaftsteuer, 3. Aufl. 2012, Rz. 563.

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