Aufteilung des Grundbesitzwerts
Beispiel:
Im Nachlass des H befindet sich ein bebautes Grundstück. In dem Gebäude sind drei Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Außerdem befindet sich in dem Gebäude eine Arztpraxis. Der festgestellte Grundbesitzwert beträgt 1 200 000 EUR. Die Summe der Wohnflächen der drei Wohnungen beträgt 300 m². Die Arztpraxis hat eine Nutzfläche von 100 m².
Auf die vermieteten Wohnungen entfällt ein Anteil von 300 m² : 400 m² = 0,75 |
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begünstigter Teil des Grundbesitzwerts 1 200 000 EUR × 0,75 = 900 000 EUR |
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Der Befreiungsabschlag beträgt 10 % von 900 000 EUR |
90 000 EUR |
Erwerb eines Erbbaugrundstücks
Beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Erbbaugrundstück) kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> BFH vom 11.12.2014 II R 25/14, BStBl 2015 II S. 343).
Europäischer Wirtschaftsraum
Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an.
Freie Erbauseinandersetzung
In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BMF-Schreiben vom 14.3.2006, BStBl I S. 253, Tz. 8). Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten o. ä.) gewährt werden. Der Steuerpflichtige hat die Gründe darzulegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben.
> BFH vom 23.6.2015 II R 39/13, BStBl 2016 II S. 225
Nicht bezugsfertiges Gebäude
Beim Erwerb eines Grundstücks mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> BFH vom 11.12.2014 II R 30/14, BStBl 2015 II S. 344).
Nutzungsrecht
Beispiel:
Im Nachlass des H befindet sich ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück. Erbe E muss vermächtnisweise der Tante T ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einer darin belegenen Wohnung einräumen.
Der Erwerb des Grundstücks durch E ist teilweise begünstigt. Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts ist nicht der Vermietung zu Wohnzwecken gleichzustellen.
Schuldenkürzung
Beispiel 1:
Tochter T erbt von ihrem Vater V ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit der Anschaffung steht eine Darlehensschuld, die noch mit 500 000 EUR valutiert.
Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (begünstigt) |
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2 000 000 EUR |
Befreiungsabschlag 10 % von 2 000 000 EUR = |
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./. 200 000 EUR |
Nachlassverbindlichkeit |
500 000 EUR |
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Nicht abzugsfähig 10 % von 500 000 EUR = |
./. 50 000 EUR |
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Abzugsfähig |
450 000 EUR |
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./. 450 000 EUR |
Bereicherung |
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1 350 000 EUR |
Beispiel 2:
Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück und einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld von 100 000 EUR belastet. Zum Nachlass gehört außerdem ein Bankguthaben von 1 000 000 EUR.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR. Die Grundschuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen.
Berechnung des Reinnachlasses |
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Steuerwert des Grundstücks |
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1 000 000 EUR |
Bankguthaben |
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+ 1 000 000 EUR |
Vermögensanfall |
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2 000 000 EUR |
Nachlassverbindlichkeiten |
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./. 100 000 EUR |
Erbfallkostenpauschale |
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./. 10 300 EUR |
Wert des Reinnachlasses |
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1 889 700 EUR |
Davon Erbanteil je 1/2 |
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944 850 EUR |
Berechnung des Erwerbs für T |
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Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG |
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Steuerwert des Grundstücks |
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500 000 EUR |
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Davon steuerbegünstigt 10 % |
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50 000 EUR |
Werterhöhung Ausgleichszahlung |
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in Höhe von 500 000 EUR, |
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Davon steuerbegünstigt 10 % |
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+ 50 000 EUR |
Steuerbefreiung § 13d ErbStG |
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100 000 EUR |
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T |
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Grundschuld (1/2 entsprechend Erbteil) |
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50 000 EUR |
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Davon abzugsfähig nach dem Verhältnis |
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Wert des Grundstücks nach Anwendung des § 13d ErbStG |
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Wert des Grundstücks |
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400 000 EUR : 500 000 EUR = 80,00 % |
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50 000 EUR × 80,00 % |
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./. 40 000 EUR |
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Nicht abzugsfähig |
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10 000 EUR |
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Erbanteil T |
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944 850 EUR |
Steuerbefreiung § 13d ErbStG |
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./. 100 000 EUR |
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld |
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+ 10 000 EUR |
= Bereicherung der T |
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854 850 EUR |
Erbanteil S |
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944 850 EUR |
Steuerbefreiung § 13d ErbStG |
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./. 0 EUR |
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld |
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+ 0 EUR |
Bereicherung des S |
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944 850 EUR |
Vermietungsabsicht
Beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Besteuerungszeitpunkt weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist...