1Unpfändbar sind
1. |
Ansprüche der Letztverbraucher auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 3 und 5, |
2. |
Ansprüche der Kunden auf Gutschrift des Entlastungsbetrags nach den §§ 11 und 13 und |
3. |
Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 26. |
2Eine Saldierung durch Lieferanten, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 genannten Ansprüchen ist zulässig.
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