Leitsatz
1. Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Die Dauer dieser Probezeit hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten "aufgekauft" und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (Management-buy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusage nur rund ein Jahr abgewartet wird (Anschluss an die Senatsurteile vom 29.10.1997, I R 52/97, BStBl II 1999, 318; vom 18.2.1999, I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384; vom 18.8.1999, I R 10/99, BFH/NV 2000, 225).
Normenkette
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Mai 1997 gegründet und befasste sich mit der Planung und Durchführung von Tief- und Hochbauleistungen im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen. Ihre Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer waren A mit 75 % und B mit 25 % der Geschäftsanteile.
Im Juni 1998 erhielten A und B jeweils eine Versorgungszusage in Form einer lebenslangen Altersrente von monatlich 8 100 DM nach vollendetem 65. Lebensjahr oder einer Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 8 000 DM, für die Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen wurden. Das FA sah in der hierfür gebildeten Rückstellung eine vGA, weil die Klägerin bei Erteilung der Zusagen rund ein Jahr nach ihrer Gründung und nach der Einstellung von A und B als Geschäftsführer weder ihre eigenen künftigen Ertragsaussichten noch die Leistungsfähigkeit der neuen Geschäftsführer verlässlich habe abschätzen können (vgl. BMF, Schreiben vom 14.5.1999, BStBl I 1999, 512, Tz. 1.1).
Entscheidung
Anders als das FG gab der BFH der Klägerin Recht: Die Situation im Urteilsfall entspreche einem Management-buy-out. Denn die Klägerin habe bereits im ersten Geschäftsjahr – und zwar nach Berücksichtigung der in Rede stehenden Pensionsrückstellungen – einen Gewinn von mehr als 200 000 DM erzielt. Sowohl A als auch B seien in der betreffenden Branche seit Jahren in vergleichbar verantwortlichen Positionen tätig gewesen und hätten sich nur infolge eines gescheiterten Management-buy-outs entschlossen, ein eigenes Unternehmen zu gründen. In diesem Zusammenhang sei es ihnen gelungen, nahezu die gesamten Aufträge der örtlichen Niederlassung des bisherigen Arbeitgebers sowie deren gesamten Kundenstamm und die bestehenden Rahmenvereinbarungen mit den öffentlichen Auftraggebern zu übernehmen. In Konsequenz dieses Vorgehens habe der bisherige Arbeitgeber seine Aktivitäten im Tätigkeitsbereich der Klägerin letztlich einstellen müssen und sei als – einziger – Konkurrent aus dem Feld geschlagen worden. Das Leistungs- und Erfahrungspotenzial der beiden Geschäftsführer als auch die Ertragsaussichten des neu gegründeten Unternehmens ließen sich also mit einer Gewissheit abschätzen, die die Zusage der Pensionen aus objektiver Sicht eines gedachten Dritten rechtfertigen könnten.
Die Vorinstanz habe diesen Besonderheiten angesichts der Auftragslage bei der Klägerin nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen. Gleiches gelte im Hinblick auf die erwähnte Berufs- und Branchenerfahrung für die fachlichen und persönlichen Qualitäten der beiden neu eingestellten Geschäftsführer A und B. Dass beide zuvor nicht unmittelbar als Geschäftsführer einer GmbH tätig waren, sondern als Niederlassungsleiter und als Abteilungsleiter ändere daran nichts. Maßgeblich sei ihre Berufserfahrung als leitende Angestellte in der betreffenden Branche mit im Wesentlichen unveränderten Tätigkeitsbereichen.
Hinweis
Pensionszusage, Pensionsrückstellung einerseits, Kapitalgesellschaft und vGA andererseits – ein schier unerschöpfliches Thema und eine ebensolche Beschäftigungsquelle für Beraterschaft und Justiz.
1. Im Urteilsfall war es wieder einmal die Probezeit, die die Rspr. einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter abverlangt, soll eine vGA vermieden werden: Eine solche Probezeit gehört – nicht anders als vor allem die Erdienensdauer, aber auch der Zeitraum bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit – in zeitlicher Hinsicht zum unverzichtbaren "Rüstzeug" einer steuerlich unverdächtigen Pensionszusage. Im Einzelnen möge der Leser sich hierzu z.B. (auch) in BFH-PR 2002, 257 (zur Erdienensdauer) und in BFH-PR 2002, 259 (zur Unverfallbarkeit) schlau(er) machen.
Bezogen auf die Probezeit wird allgemein gefordert, dass der Geschäftsleiter einige Zeit zuwarten werde, bis er die Zusage erteilt und die damit verbundene Belastung in Kauf nimmt. Er müsse, so der BFH, sich der Leistungsfähigkeit des neu eingestellten Geschäftsführers siche...