Rz. 35

Im Gegensatz zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften haben die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften aufgrund der Feststellung des Jahresabschlusses noch keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen Anteil am Jahresergebnis.[1] So sieht § 58 AktG, der die Verwendung des Jahresüberschusses regelt, in § 58 Abs. 1 bis 3 AktG grundsätzlich zunächst einmal die Bildung von Gewinnrücklagen und erst in Abs. 4 die Verteilung des Bilanzgewinns an die Aktionäre vor. Ziel dieser Bestimmungen ist "der Ausgleich der unterschiedlichen Interessen der AG an einer Verbreiterung der Eigenkapitalbasis durch Rücklagenbildung einerseits (z. B. für Investitionszwecke oder für kontinuierliches Wachstum) und der Interessen der Aktionäre an einer möglichst hohen Gewinnausschüttung (Kapitalrendite) andererseits".[2] Ähnlich schränkt § 29 GmbHG die Ansprüche der Gesellschafter auf eine Ergebnisausschüttung durch den Vorbehalt einer anderweitigen Verwendung des Jahresüberschusses (u. a. Einstellung in die Gewinnrücklagen) ein. Hierdurch soll im Interesse einer angemessenen Innenfinanzierung der Gesellschaft ein Ausgleich für das grundsätzliche Verbot der Bildung von stillen Rücklagen geschaffen werden.[3]

[1] Grundlegend zur Ergebnisverwendung bei der GmbH und der AG vgl. Freidank, StB 2000, S. 44 ff., 84 ff., 128 ff.
[2] Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Kapitel H, Rz. 151.
[3] Vgl. Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz – Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 29 GmbHG Rz. 1.

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