Leitsatz
Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner selbst genutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung durchführt, sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch anwendbar ist (gegen Schreiben des BMF vom 10.11.1998, IV C 3 – S 2253 – 2/98, BStBl I 1998, 1418).
Normenkette
§ 9 EStG , § 21 EStG , § 52 Abs. 21 EStG
Sachverhalt
Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, bewohnen eine Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus. Die andere Wohnung ist vermietet. Im Jahr 1996 ließen die Kläger am Balkon der selbst genutzten Wohnung Reparaturmaßnahmen durchführen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 25.000 DM überwiesen sie im Januar des Streitjahrs (1997). Die Kläger, die bis einschließlich 1996 die Einkünfte aus der selbst genutzten Wohnung durch Einnahme-Überschuss-Rechung ermittelt hatten, beantragten zum 1.1. des Streitjahrs den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung.
Das FA ließ die Reparaturkosten nach Durchführung einer Außenprüfung nicht mehr zum Abzug zu. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FA und das FG vertraten die Auffassung, wegen der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung seien im Streitjahr bei der selbst genutzten Wohnung keine Werbungskosten zu berücksichtigen. Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH sind die im Streitjahr getätigten Aufwendungen für im Vorjahr 1996 durchgeführte Renovierungsmaßnahmen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil sie Erhaltungsmaßnahmen an der selbst genutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung betreffen.
Hinweis
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Dies ist typisierend für Erhaltungsmaßnahmen während der Vermietungszeit anzunehmen (BFH, Urteil vom 11.3.2003, IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043), selbst wenn die Zahlung erst nach Beendigung der Vermietungszeit erfolgt (BFH, Urteil vom 10.10.2000, IX R 15/96, BFH-PR 2001, 81; vgl. auch BFH, Urteil vom 13.2.2003, IV R 12/01, BFH-PR 2003, 255, zur Altenteilerwohnung eines Landwirts; ebenso Bilsdorfer, INF 1999, 136, 137; Siebenhüter in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 750 "Selbstgenutztes Wohnungseigentum"; a.A. im Leitsatz zitiertes BMF-Schreiben).
Von den gleichen Grundsätzen ist der BFH bei der steuerrechtlichen Beurteilung solcher Aufwendungen ausgegangen, die zunächst als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen und nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zurückgezahlt worden sind; diese sind entsprechend ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Zuflusszeitpunkt als Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu erfassen (BFH, Urteil vom 28.3.1995, IX R 41/93, BStBl II 1995, 704).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.10.2003, IX R 18/01