Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Bei Abfindungen kommt unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen eine tarifermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlungen als außerordentliche Einkünfte (Entschädigung) in Betracht.
Die Tarifermäßigung wird in Form einer Progressionsabschwächung im Wege der sog. Fünftelregelung gewährt. Voraussetzung der tarifbegünstigten Besteuerung ist eine Zusammenballung von Einkünften im Veranlagungszeitraum des Zuflusses.
Bis einschließlich 2024 kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Ab 2025 wird die Tarifermäßigung erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt. Die bisherigen Regelungen in § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG wurden ab 2025 ersatzlos aufgehoben. Hierdurch werden die Arbeitgeber von einem erheblichen Prüfungs- und Berechnungsaufwand entlastet. Denn insbesondere die Frage der Zusammenballung von Einkünften ist unterjährig oft nur schwer zu beurteilen.
1.1 Voraussetzungen
1.1.1 Charakter einer Entschädigung
Für die Gewährung der Tarifermäßigung muss es sich um Entschädigungen handeln. In Betracht kommen bei Arbeitnehmern Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen bzw. für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden.
Auf eine tarifermäßigte Besteuerung besteht kein genereller Rechtsanspruch.
1.1.2 Eintritt eines Schadens
Der Begriff Entschädigung setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Nach der Rechtsprechung kann eine Entschädigung für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen auch dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmenausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Der Steuerpflichtige muss jedoch bei Aufgabe seiner Rechte unter einem erheblichen Druck gestanden haben und darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Durch das Schadensereignis muss die Rechtsgrundlage für Einnahmen entfallen sein, mit denen der Steuerpflichtige rechnen konnte. Wird Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder zum Ausgleich von Ausgaben geleistet, liegt keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG vor.
Eine Entschädigungszahlung i. S. v. § 24 Nr. 1a EStG muss auf einem besonderen Ereignis beruhen. Dieses ist anzunehmen, wenn die Beendigung oder Änderung eines Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck oder zumindest in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten gehandelt hat. Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.
Hat der Arbeitnehmer Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf eine Arbeitnehmer-Erfindervergütung und gibt im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, liegt eine tarifermäßigt zu besteuernde Entschädigung vor.
Eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines geänderten Arbeitsvertrags unbefristet reduziert. Dem folgt die Finanzverwaltung.
Was in Erfüllung eines fortbestehenden Anspruchs geleistet wird, ist keine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1a EStG. Eine solche liegt nur vor, wenn eine neue Rechts- oder Billigkeitsgrundlage dafür besteht, dass etwas "entschädigt" wird, das entgangen ist oder entgeht. Der Entschädigungsbegriff ist nicht erfüllt bei Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem bestehenden Rechtsverhältnis sind.
Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit einem Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstands im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so liegt kein Arbeitsplatzverlust vor, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte.
Eine Entschädigung liegt auch dann nicht vor, wenn mit der Abfindung Ansprüche abgegolten werden, die bereits erdient sind und auf die der Arbeitnehmer noch aus seinem Dienstverhältnis einen Anspruch hat, z. B. rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld und Gratifikation. Auch die einem Arbeitnehmer für den Verzicht auf seinen Tantiemeanspruch vom Arbeitgeber geleistete Zahlung stellt keine Entschädigu...