Leitsatz
In die Bemessungsgrundlage für den KSt-Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum 31.12.2006, nicht aber das Nennkapital einzubeziehen.
Normenkette
§ 38 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008
Sachverhalt
Das FA setzte gegen die Klägerin, einer GmbH, den KSt-Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 auf 85.258 EUR fest. Dabei ging es von einem Eigenkapital laut Steuerbilanz i.H.v. 198.937 EUR aus. In diesem Betrag enthalten war auch das Nennkapital i.H.v. 103.000 EUR. Da die Klägerin erklärt hatte, den KSt-Erhöhungsbetrag gem. § 38 Abs. 7 KStG 2002 n.F. in einer Summe entrichten zu wollen, setzte das FA einen abgezinsten Betrag von 67.798 EUR fest.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass das Nennkapital nicht i.S.v. § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. für eine Ausschüttung verwendet werden könne; die Rückzahlung von Nennkapital sei keine Ausschüttung. Die Klage hatte Erfolg (FG Hamburg, Urteil 16.11.2010, 6 K 290/09, Haufe-Index 2597611, EFG 2011, 832).
Entscheidung
Der BFH sah das genauso wie das FG und die Klägerin.
Hinweis
1. Gem. § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. beträgt der KSt-Erhöhungsbetrag 3/100 des nach § 38 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 n.F. festgestellten Endbetrags. Der KSt-Erhöhungsbetrag ist nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. auf den Betrag begrenzt, der sich nach den Abs. 1 bis 3 als KSt-Erhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft ihr am 31.12.2006 bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde.
2. Der nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. zu ermittelnde Betrag bezieht sich auf das Eigenkapital abzüglich des Nennkapitals. Das erscheint dem BFH als eindeutig. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bemessungsgrundlage für die KSt-Erhöhung auf den Betrag begrenzt werden soll, der sich ergäbe, wenn die Körperschaft das zum 31.12.2006 vorhandene Eigenkapital in voller Höhe ausgeschüttet hätte.
Da das Nennkapital, solange es nicht herabgesetzt wird, nicht ausschüttbar ist, ist es auch nicht in die Berechnung der KSt-Erhöhung gem. § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. einzubeziehen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch das Nennkapital als fiktiv herabgesetzt und an die Gesellschafter aus dem EK 02 ausgekehrt gelten solle, hätte er dies auch so ins Gesetz aufgenommen. Denn es ist nicht einsichtig, weshalb ein nicht ausschüttbarer Teil des Eigenkapitals als an die Gesellschafter ausgekehrt gelten soll oder weshalb überhaupt auf die fiktive Auskehrung des Nennkapitals eine KSt erhoben werden sollte. Auch während des Anrechnungsverfahrens führte die Rückzahlung von Nennkapital grundsätzlich nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.10.2011 – I R 107/10