Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:

 

1.

den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

 

2.

für den gesamten nach § 19 Absatz 1 finanziell geförderten Strom das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" zu kennzeichnen.

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