(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert
1. |
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde und |
2. |
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde. |
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn
1. |
der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird |
2. |
die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt und |
(3) 1Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte er deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Nummer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. 2In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.
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