FinMin Brandenburg, Erlaß v. 30.03.1998, 32 - S 3312 - 1/98
Die Neuauflage der Sonderausgabe der Brandenburgischen Forstnachrichten zur Gründung und Arbeitsweise von Forstbetriebsgemeinschaften wird mit meinem Hause abgestimmt werden.
Zur Frage einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung bei der Grundsteuermessbetragsveranlagung für Forstbetriebe bemerke ich folgendes:
Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BewG ist für Betriebe der Forstwirtschaft eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 33 Abs. 2 BewG einbezogen werden.
Ob einem Waldverein, einer Waldgemeinschaft oder aber den einzelnen Eigentümern eine Nutzungseinheit i. S. des § 125 Abs. 2 BewG zuzurechnen ist, richtet sich danach, wer den forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt.
Ein Waldverein ist nach der Mustersatzung ein reiner Dienstleistungszusammenschluss. Er erbringt Leistungen an den einzelnen Waldbesitzer. Der Eigentümer trägt die Kosten der Bewirtschaftung für die in seinem Eigentum stehenden Parzellen und empfängt die Erlöse entsprechend seinen Flächen. Er unterhält selbst einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft; denn er bleibt verantwortlich für die Bewirtschaftung seines Waldes und hat als „Betriebsleiter” zu entscheiden, welche Maßnahmen auf seinen forstwirtschaftlichen Flächen durchgeführt werden.
Die Forstflächen, die unterstützt durch einen Waldverein bewirtschaftet werden, sind demnach dem Eigentümer als Nutzer zuzurechnen. Für diesen ist der Ersatzwirtschaftswert zu ermitteln.
Daneben werden – in höchstens 10 % der Zusammenschlüsse – auch Waldgemeinschaften in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins (Forstbetriebsgemeinschaft), dem eine BGB-Gesellschaft der Waldbesitzer zur Seite gestellt ist, gegründet. Teilweise besteht der Zweck der BGB-Gesellschaft lediglich darin, die Arbeitsvorgänge im Wald zu bündeln.
Gesellschaftszweck der von den Waldbesitzern errichteten BGB-Gesellschaft kann aber auch die gemeinsame Bewirtschaftung der Waldflächen sein. Diese erfolgt durch die Forstbetriebgemeinschaften gemeinsam und grenzübergreifend namens und auf Rechnung der BGB-Gesellschaft. Hierzu wird eine Dienstleistungsvereinbarung zwischen Forstbetriebsgemeinschaft und BGB-Gesellschaft abgeschlossen. Die Forstbetriebsgemeinschaft ist für die BGB-Gesellschaft als fachliche Lenkungs- und Abwicklungsstelle tätig. Die Forstbetriebsgemeinschaft führt eine Buchführung über Einnahmen/Ausgaben für den Gesamtwaldbesitz. Der Holzverkauf erfolgt durch die BGB-Gesellschaft im eigenen Namen. Die Gewinnausschüttung bzw. Kostenaufteilung an die einzelnen Waldbesitzer erfolgt nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Maßstab, meist nach flächenmäßigen Anteilen. Die gemeinsame parzellenübergreifende Bewirtschaftung des Gesamtwaldbesitzes und die Verteilung des erwirtschafteten Überschusses/Verlustes nach flächenmäßigen Anteilen auf die einzelnen Waldbesitzer führt zu einer Nutzung durch die BGB-Gesellschaft, die einen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält.
Nur im letztgenannten Fall ist die BGB-Gesellschaft Nutzer. Der Ersatzwirtschaftswert ist für die Gesamtfläche der Gesellschaft zu ermitteln. Da diese gemeinsame Bewirtschaftung nur in einer geringen Zahl der Waldvereine erfolgt, ist die Frage der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung besonders sorgfältig zu prüfen.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
vergleiche Verfügung der OFD Cottbus vom 25.06.1998, S 3312 – 8 – St 152
Normenkette
§ 125 Abs. 2 Satz 2 BewG;
§ 33 Abs. 2 BewG