Dr. Birger Brandt, Prof. Jürgen Brandt
Leitsatz
* Bei Verpflichtung eines erbbauberechtigten Wohnungsunternehmens gegenüber einem Erwerber des Erbbaurechts, das erbbaurechtsbelastete Grundstück zu erschließen, sind die pauschal ermittelten Erschließungskosten für den Erwerber Anschaffungskosten des Erbbaurechts auch, wenn er das Grundstück selbst bebaut. Sie sind nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, soweit sie – verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts – auf den Zeitraum vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entfallen.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 10e Abs. 6 EStG
Sachverhalt
Die Kläger erwarben durch notariellen Vertrag von einer Siedlungs- und Wohnungsgesellschaft als Berechtigte je zur Hälfte ein Erbbaurecht und mussten das Erbbaurecht innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsschluss mit einem Wohnhaus nebst Garage bebauen. Die Siedlungs- und Wohnungsgesellschaft übernahm die der Gemeinde gegenüber übernommene Erschließungsverpflichtung auch gegenüber den Klägern, die dafür die Zahlung des jährlichen Erbbauzinses übernehmen und für die Erschließung einen Betrag von 169 DM je qm (= 118 300 DM) bezahlen sollten.
1992 bezogen die Kläger das von ihnen auf dem Erbbaugrundstück errichtete Gebäude. In den Einkommensteuererklärungen für die vorangegangenen Streitjahre beantragten die Kläger, Erschließungskosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen. Das FA ließ die Aufwendungen nur insoweit zum Abzug zu, als sie auf den Zeitraum vor der erstmaligen Nutzung der Wohnung entfielen. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH sind die von den Klägern übernommenen Erschließungskosten zwar Anschaffungskosten für das Erbbaurecht, die grundsätzlich nach § 10e Abs. 6 EStG begünstigt sind. Da der Abzug als Vorkosten jedoch voraussetze, dass die Aufwendungen im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, seien sie, entgegen der Ansicht des FG, auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen und nur insoweit abziehbar, als sie auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfielen.
Hinweis
1. Im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat der BFH die Erschließungskosten zu den Anschaffungskosten des Erbbauberechtigten für das Erbbaurecht gerechnet und im Weg der Absetzung für Abnutzung auf die Laufzeit des Erbbaurechts verteilt.
2. Bei bilanzierenden Erbbauberechtigten wird in der Übernahme von Erschließungskosten ein zusätzliches Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks durch den Erbbauverpflichteten gesehen, das in der Bilanz des Erbbauberechtigten als aktiver, in derjenigen des Erbbauverpflichteten als passiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und jeweils auf die Dauer des Erbbaurechts zu verteilen ist. Hiernach ist es gleichgültig, ob der Erbbauberechtigte die Erschließungskosten unmittelbar trägt oder sie dem Grundstückseigentümer erstattet.
Nach Auffassung des IX. Senats des BFH ist zweifelhaft, ob diese Grundsätze auf die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung übertragbar sind, weil bei den Überschusseinkünften ein Nutzungsentgelt nicht auf die Laufzeit des Nutzungsrechts verteilt werden könne. Gleichwohl ist auch nach Auffassung dieses Senats dann von Anschaffungskosten des Erbbaurechts auszugehen, wenn der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht nicht vom Grundstückseigentümer, sondern von einem erbbauberechtigten Rechtsvorgänger erwirbt und für den Erwerb des Erbbaurechts einschließlich Erschließung des Erbbaurechts einen festen Quadratmeterpreis zu zahlen hat.
In diesem Fall ist das Entgelt für die Erschließung nicht sofort, sondern nur verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts als Werbungskosten abzuziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG). Dies gilt auch für den Erwerb des Erbbaurechts von einem erbbauberechtigten Wohnungsunternehmen unter Vereinbarung eines pauschal ermittelten Betrags für die Erschließung des Grundstücks.
3. Der BFH hat offen gelassen, ob beim Erwerb des Erbbaurechts von einem Rechtsvorgänger Erschließungskosten nur dann als Anschaffungskosten des Erbbaurechts zu beurteilen sind, wenn dem Veräußerer nicht die konkret entstandenen Aufwendungen vergütet werden, sondern ein pauschal ermittelter Betrag bezahlt wird. Denn im Streitfall lag nach Auffassung des BFH ein Erwerb des Erbbaurechts von einem erbbauberechtigten Wohnungsunternehmen vor, für den auch ein fester Quadratmeterpreis für die Erschließung entrichtet wurde.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.3.2002, X R 34/00