Leitsatz
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung ist ernstlich zweifelhaft, ob Erstjahr i.S.v. § 5 EigZulG das Jahr ist, in dem ein Antragsteller alle Fördervoraussetzungen erfüllt, oder dasjenige Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, ab dem erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzwert nicht überschreitet.
Normenkette
§ 5 EigZulG, § 69 FGO
Sachverhalt
Hier ist streitig, was unter "Erstjahr" i.S.d. § 5 EigZulG zu verstehen ist. Nach § 5 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG des Erstjahrs zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 240000 DM, bei Ehegatten 480000 DM (jetzt 160000 DM/320000 DM) nicht übersteigt. Die Steuerpflichtigen (Eheleute) erwarben 1997 ein Haus, das sie 1998 bezogen. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte lag 1996/1997 unter 480000 DM, in den Jahren 1997/1998 aber darüber.
Das FA sah das Jahr des Einzugs (1998) als Erstjahr an und versagte daher für die Jahre 1998 bis 2004 die Gewährung der Eigenheimzulage, da für 1998 und Vorjahr 1997 die Einkunftsgrenze überschritten war. Stellte man dagegen auf das Erstjahr des Förderzeitraums (Anschaffungsjahr 1997) und das Vorjahr 1996 ab, wäre die Grenze nicht überschritten. Die Eheleute legten Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung, die das FG gewährte. Dagegen wendet sich das FA mit der Beschwerde.
Entscheidung
Der BFH wies die Beschwerde zurück. Er sieht die Frage als ernstlich zweifelhaft an, ob als Erstjahr das Jahr anzusehen ist, in dem die Steuerpflichtigen ihr Haus bezogen und damit erstmals alle Fördervoraussetzungen erfüllt haben (hier 1998), oder ob unter Erstjahr das Jahr des Förderzeitraums zu verstehen ist, ab dem erstmals die Einkunftsgrenze nicht überschritten ist. Der achtjährige Förderzeitraum beginnt mit der Anschaffung oder Herstellung des Objekts (§ 3 EigZulG, hier: 1997).
Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 10.2.1998, BStBl I 1998, 190 Tz. 29) und ein Teil der Literatur bestimmen als Erstjahr frühestens das Jahr, in dem alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage gegeben sind, also auch der Einzug (hier: 1998). Nach anderen Stimmen kann Erstjahr auch das erste Jahr innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums sein, hier das Anschaffungsjahr 1997. Der BFH sah im Hinblick auf diese unterschiedlichen Stellungnahmen die Aussetzungsvoraussetzungen als gegeben an.
Hinweis
Die Entscheidung des BFH, mit dem die Beschwerde des FA gegen den die AdV gewährenden Beschluss des FG zurückgewiesen wurde, zeigt, dass die Frage, was unter "Erstjahr" i.S. d. § 5 EigZulG zu verstehen ist, in beiden Richtungen offen ist.
Eine endgültige Klärung dürfte erst in einem Revisionsverfahren zu erwarten sein. Bis dahin sollte gegen Ablehnungsbescheide Rechtsbehelf eingelegt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 20.12.2000, IX B 78/00