Kim-Svea Sommer, Lea Isabelle Bartke
Trotz der grundsätzlich unterschiedlichen Herangehensweise der beiden Regularien an die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen, weisen sie Überschneidungen auf. Diese lassen sich grob in formelle und inhaltliche Synergie-Aspekte einteilen.
2.3.1 Formelle Überschneidungen
Neben der gemeinsamen Veröffentlichung der CSRD- und EU-Taxonomie-Inhalte im Lagebericht, ist hier in erster Linie der deckungsgleiche Anwendungsbereich ab dem Geschäftsjahr 2024 zu nennen. Laut Schätzungen steigt die Zahl der Unternehmen, die in Deutschland von der EU-Taxonomie und CSRD betroffen sind, von etwa 550 auf knapp 15.000 Unternehmen. Die Kriterien für die Berichtspflicht hängen dabei von der Größe und der Kapitalmarktorientierung der Unternehmen ab. Die EU hat 4 Unternehmensgruppen definiert, welche jeweils unterschiedlichen Fristen unterliegen.
- Große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, die schon nach der NFRD berichten mussten, müssen ihren Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1.1.2024 erstellen. Diese Unternehmen müssen seit 2021 auch die Taxonomie-Anforderungen erfüllen.
Große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 nach der CSRD und EU-Taxonomie berichten, wenn sie an 2 aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens 2 der 3 folgenden Größenmerkmale aufweisen:
Bilanzsumme: mind. 25 Mio. EUR
Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. EUR
Durchschnittliche Beschäftigtenzahl während des Geschäftsjahres: mind. 250 Mitarbeitende
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs), die kapitalmarktorientiert sind, haben etwas mehr Zeit, die Anforderungen umzusetzen. Sie sind erst ab dem Geschäftsjahr 2026 von der CSRD und EU-Taxonomie betroffen, wenn sie diese Größenmerkmale erfüllen:
Bilanzsumme mind. 0,4375 Mio. EUR
Nettoumsatzerlöse: mind. 0,875 Mio. EUR
Durchschnittliche Beschäftigtenzahl während des Geschäftsjahres: 10 Mitarbeitende
- Unternehmen aus Drittstaaten sind die 4. Gruppe. Bestimmte EU-Tochtergesellschaften eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland oder EU-Zweigstellen müssen unter bestimmten Bedingungen ab dem Geschäftsjahr 2028 ebenfalls berichten.
Eine weitere Verbindung zwischen der CSRD und EU-Taxonomie liegt in der verpflichtenden Etikettierung der Berichtsbausteine im European Single Electronic Format (ESEF). Das sogenannte ESEF Tagging wurde für die finanzielle Berichterstattung seit 2020 schrittweise etabliert und wird nun um das Nachhaltigkeitskapitel innerhalb des Lageberichts erweitert. Die Kennzeichnung der Informationen im Bericht dient in erster Linie der maschinellen Auswertbarkeit und schafft unabhängig von Sprache, Struktur und Format der Berichte, Vergleichbarkeit für Anleger, Behörden, Finanzinstitute und weitere Stakeholder.
Verpflichtend wird darüber hinaus die "limited assurance" für die Inhalte der CSRD und Taxonomie. Das bedeutet, dass ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer die Informationen im Bericht im Sinne der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung – beispielsweise Vollständigkeit und Richtigkeit – überprüfen muss. Zunächst wird mit dem Niveau der "limited assurance" eine prüferische Durchsicht mit begrenzter Sicherheit erfolgen, jedoch hat die EU die Einführung der "reasonable assurance" für die Zukunft angekündigt. In diesem Zuge wird die Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen auf dasselbe Niveau wie die Finanzberichterstattung gehoben. Die Unternehmen müssen sich damit auf eine umfangreichere und tiefere Prüfung der Daten sowie interner Kontrollsysteme einstellen. Um der speziellen Anforderung der ESG-Offenlegungen gerecht zu werden, befindet sich aktuell ein spezieller Prüfstandard, der sogenannte ISSA 5000, in Erarbeitung. Gegenwärtig erfolgt die Prüfung meist anhand des ISAE 3000. Er legt die Verfahrensweise für betriebswirtschaftliche Prüfungen fest, die über die üblichen Durchsichten von Finanzinformationen hinausgehen, wie beispielsweise für klassische Quartals- oder Jahresabschlüsse.
2.3.2 Inhaltliche Überschneidungen
Inhaltliche Synergien lassen sich vor allem im Hinblick auf die Identifikation und Analyse von Klimarisiken heben. Nach dem ESRS E1 müssen Unternehmen, die den Klimawandel als ein wesentliches Thema identifiziert haben, Risiken durch den Klimawandel auf ihren Geschäftsverlauf und Geschäftsmodell sowie deren Identifizierung berichten. Auch die EU-Taxonomie verlangt im Rahmen der Konformitätsprüfung (DNSH-Kriterien) für einen Großteil der Wirtschaftsaktivitäten eine Klimarisikoanalyse, welche im Appendix A spezifiziert wird. Dabei liegt der Fokus auf physischen Klimarisiken und akuten Bedrohungen durch den Klimawandel, wie bspw. Flut-, Dürre-, oder Sturmschäden. Die Anforderungen der CSRD hingegen sehen darüber hinaus eine Analyse transitorischer Risiken vor. Diese umfassen bspw. finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen durch Klimapolitik, Technologien und Verbraucherpräferenzen.
Erkenntnisse aus der Taxonomie-Klimarisikoanalyse können somit in Teilen für die CSRD-Anforderungen genutzt werden, und vice versa (effizientes Vorgehen).