66.
Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung anzuwenden, wenn es die Maßnahmen beschreibt, mit denen es die einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte verwaltet, einschließlich Aktionsplänen und zugewiesenen und/oder geplanten Mitteln.
67.
Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, mindern und zu verbessern und um Risiken und Chancen anzugehen und gegebenenfalls die Vorgaben und Ziele damit zusammenhängender Konzepte zu erreichen.
68.
Wenn die Umsetzung eines Konzepts Maßnahmen oder einen umfassenden Aktionsplan erfordert, um die Ziele zu erreichen, und wenn Maßnahmen ohne ein spezifisches Konzept durchgeführt werden, so gibt das Unternehmen folgende Informationen an:
a) |
die Liste der wichtigsten im Berichtsjahr ergriffenen und für die Zukunft geplanten Maßnahmen, ihre erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls die Art und Weise, wie ihre Durchführung zur Verwirklichung der Vorgaben und Ziele des Konzepts beiträgt, |
b) |
eine Beschreibung des Umfangs der wichtigsten Maßnahmen in Bezug auf Aktivitäten, die Geografie der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls betroffene Interessengruppen, |
c) |
die Zeithorizonte, innerhalb derer das Unternehmen beabsichtigt, jede der wichtigsten Maßnahmen abzuschließen, |
d) |
gegebenenfalls die wichtigsten Maßnahmen (zusammen mit ihren Ergebnissen), die ergriffen wurden, um Abhilfe für diejenigen zu schaffen, die durch tatsächliche wesentliche Auswirkungen geschädigt wurden, |
e) |
gegebenenfalls quantitative und qualitative Informationen über die Fortschritte bei den in früheren Berichtszeiträumen angegebenen Maßnahmen oder Aktionsplänen. |
69.
Erfordert die Durchführung eines Aktionsplans erhebliche operative Ausgaben (OpEx) und/oder Investitionsausgaben (CapEx), so muss das Unternehmen
a) |
die Art und die derzeitigen und künftigen finanziellen und sonstigen Mittel beschreiben, die dem Aktionsplan zugewiesen werden, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen Bedingungen für nachhaltige Finanzinstrumente wie grüne Anleihen, Sozialanleihen und grüne Darlehen, der ökologischen oder sozialen Ziele und ob die Fähigkeit zur Umsetzung der Maßnahmen oder des Aktionsplans von bestimmten Voraussetzungen abhängt, z. B. von der Gewährung finanzieller Unterstützung oder von Entwicklungen in der Politik und auf dem Markt, |
b) |
den Betrag der derzeitigen finanziellen Mittel angeben und erläutern, in welchem Verhältnis diese zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind, und |
c) |
den Betrag der künftigen finanziellen Mittel angeben. |