Ziel
1.
Dieser ESRS enthält die Angabepflichten, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich (d. h. sektorunabhängig) und für alle Nachhaltigkeitsthemen (d. h. generell) gelten. Dieser ESRS deckt die Berichterstattungsbereiche ab, die in Abschnitt 1.2 Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Strategien, Maßnahmen, Ziele und Parameter des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen festgelegt sind.[1]
2.
Bei der Erstellung der Angaben im Rahmen dieses Standards wendet das Unternehmen die Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) an, die in themenbezogenen ESRS festgelegt sind und in Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in Entwürfen von themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten dieses Standards aufgeführt sind. Das Unternehmen hat die in Anlage C aufgeführten Anforderungen anzuwenden:
1. Grundlagen für die Erstellung
BP-1 Angabepflicht BP-1 –Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung
3.
Das Unternehmen hat die allgemeine Grundlage für die Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung anzugeben.
4.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Nachhaltigkeitserklärung erstellt, einschließlich des Konsolidierungskreises, der Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls darüber, ob das Unternehmen von einer der Optionen Gebrauch gemacht hat, die in den Buchstaben d und e des folgenden Absatzes genannt werden.
5.
Das Unternehmen gibt Folgendes an:
a) |
ob die Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder auf individueller Basis erstellt wurde, |
b) |
für konsolidierte Nachhaltigkeitserklärungen:
|
e) |
im Falle von Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU Ausnahmen von der Angabe bevorstehender Entwicklungen oder sich in Verhandlungsphasen befindender Angelegenheiten zulässt, ob das Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht hat. |
BP-2 Angabepflicht BP-2 –Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen
6.
Das Unternehmen hat Angaben in Bezug auf spezifische Umstände vorzulegen.
7.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, Aufschluss über die Auswirkungen dieser spezifischen Umstände auf die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu geben.
8.
Das Unternehmen kann diese Informationen zusammen mit den Angaben, auf die sie sich beziehen, übermitteln.
Zeithorizonte
9.
Wenn das Unternehmen von den mittel- oder langfristigen Zeithorizonten, die in ESRS 1 Abschnitt 6.4 Definition von "kurz-, mittel- und langfristig" für die Zwecke der Berichterstattung festgelegt sind, abgewichen ist, muss es Folgendes beschreiben:
a) |
seine Definitionen von mittel- oder langfristigen Zeithorizonten und |
b) |
die Gründe für die Anwendung dieser Definitionen. |
Schätzungen zur Wertschöpfungskette
10.
Umfassen die Parameter Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die anhand indirekter Quellen wie Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte geschätzt werden, so muss das Unternehmen
a) |
die entsprechenden Parameter angeben, |
b) |
die Grundlage für die Erstellung beschreiben, |
c) |
den daraus resultierenden Genauigkeitsgrad beschreiben und |
d) |
gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur künftigen Verbesserung der Genauigkeit erläutern (siehe ESRS 1 Kapitel 5 Wertschöpfungskette). |
Quellen für Schätzungen und Ergebnis...
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