Für die gemäß Absatz 44 Buchstaben a und b angegebenen Scope-1- und Scope-2-Emissionen muss das Unternehmen die Informationen aufschlüsseln und dabei getrennt folgende Emissionen angeben:
a) |
die zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe (das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen) und |
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