Für die gemäß Absatz 44 Buchstaben a und b angegebenen Scope-1- und Scope-2-Emissionen muss das Unternehmen die Informationen aufschlüsseln und dabei getrennt folgende Emissionen angeben:

 

a)

die zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe (das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen) und

 

b)

Unternehmen, in die investiert wird, wie verbundene und gemeinsame Unternehmen oder nicht konsolidierte Tochterunternehmen, die im Abschluss der zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe nicht vollständig konsolidiert sind, sowie vertragliche Vereinbarungen, bei denen es sich um gemeinsame Vereinbarungen handelt, die nicht durch ein Unternehmen strukturiert sind (d. h. gemeinsam kontrollierte Geschäftsbereiche und Vermögenswerte), über die das Unternehmen die operative Kontrolle hat.

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