Die Angabe in Bezug auf den Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen gemäß Absatz 56 Buchstabe a umfasst gegebenenfalls Folgendes:

 

a)

die Gesamtmenge der abgebauten und gespeicherten Treibhausgase in Tonnen CO2-Äquivalent, aufgeschlüsselt und getrennt nach den Mengen im Zusammenhang mit den eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie nach Abbauaktivitäten, und

 

b)

die Annahmen, Methoden und Rahmen, die das Unternehmen bei der Berechnung verwendet hat.

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