Die Angabe erwarteter finanzieller Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken gemäß Absatz 64 Buchstabe a umfasst Folgendes:[1]
b) |
den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko, auf die sich die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel beziehen, |
c) |
den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden,[3] und |
d) |
den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoeinnahmen aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko. |
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