AR 56.
Zusätzlich zu ihren Treibhausgasemissionsinventaren schaffen Unternehmen Transparenz darüber, wie und in welchem Umfang sie entweder natürliche Senken verbessern oder technische Lösungen zum Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre in ihrem eigenen Betrieb und in ihrer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anwenden. Auch wenn es keine allgemein anerkannten Konzepte und Methoden für die Verbuchung des Abbaus von Treibhausgasen gibt, soll dieser Standard die Transparenz in Bezug auf die Bemühungen des Unternehmens, Treibhausgase aus der Atmosphäre abzubauen, erhöhen (Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58). Der Abbau von Treibhausgasen außerhalb der Wertschöpfungskette, den das Unternehmen durch den Erwerb von CO2-Gutschriften unterstützt, ist gemäß Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 gesondert anzugeben.
AR 57.
Bei der Angabe der gemäß Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 erforderlichen Informationen über den Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette muss das Unternehmen in Bezug auf jede Abbau- und Speicheraktivität
a) |
die betreffenden Treibhausgase nennen, |
c) |
gegebenenfalls kurz erläutern, ob die Tätigkeit als naturbasierte Lösung einzustufen ist, und |
d) |
erläutern, wie das Risiko der Nichtdurchlässigkeit angegangen wird, gegebenenfalls einschließlich der Feststellung und Überwachung von Leckagen und Umkehrereignissen. |
Leitlinien für die Berechnung
AR 58.
Bei der Zusammenstellung der gemäß Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 erforderlichen Informationen über den Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette geht das Unternehmen wie folgt vor:
b) |
es wendet vereinbarte Methoden zur Verbuchung des Abbaus von Treibhausgasen an, sobald diese verfügbar sind, insbesondere den EU-Rechtsrahmen für die Zertifizierung des CO2-Abbaus, |
c) |
gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung des Abbaus für seine Klimaschutzstrategie, |
d) |
es gibt den Abbau aus Betrieben an, die es besitzt, kontrolliert oder zu denen es beiträgt und die nicht in Form von CO2-Gutschriften an eine andere Partei verkauft wurden, |
g) |
im Fall einer Umkehrung verbucht es die jeweiligen Treibhausgasemissionen als Ausgleich für den Abbau im Berichtszeitraum, |
i) |
es berücksichtigt naturbasierte Lösungen. |
AR 59.
Das Unternehmen schlüsselt den Abbau von Treibhausgasen, der im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette erfolgt, auf und gibt ihn gesondert an. Zu den Aktivitäten zum Abbau von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gehören diejenigen, die das Unternehmen aktiv unterstützt, z. B. durch ein Kooperationsprojekt mit einem Lieferanten. Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es den Abbau von Treibhausgasen, der in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette auftreten kann und der ihm nicht bekannt ist, berücksichtigt.
AR 60.
Die quantitat...
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