Gemäß ESRS 2 SBM-2 Absatz 43 gibt das Unternehmen an, wie die Standpunkte, Interessen und Rechte betroffener Gemeinschaften, einschließlich der Achtung ihrer Menschenrechte (und gegebenenfalls ihrer Rechte als indigene Völker), in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einfließen. Betroffene Gemeinschaften stellen eine wichtige Gruppe betroffener Interessenträger dar.

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