Es gibt zwei verschiedene Arten von Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können und in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie enthalten sind:
- Anpassungstätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die Anpassungslösungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Taxonomie-Verordnung bieten.[1]
- ermöglichende Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die Anpassungslösungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Taxonomie-Verordnung bieten.[2]
Die Anforderungen an die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit unterscheiden sich, je nachdem, ob die Wirtschaftstätigkeit in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie als ermöglichende Tätigkeit oder als Anpassungstätigkeit aufgeführt ist. Für die erstgenannte Kategorie (ermöglichende Tätigkeiten) können der Umsatz und die entsprechenden CapEx und OpEx als taxonomiefähig eingestuft werden.[3]
Bei der zweiten Kategorie (Anpassungstätigkeiten) muss das berichtende Unternehmen nachweisen, dass eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung durchgeführt und ein Investitionsplan aufgestellt wurde, um Anpassungslösungen zu implementieren, die die wichtigsten physischen Klimarisiken der Tätigkeit gemäß Anhang II Anlage A verringern. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, kann das berichtende Unternehmen die Investitions- und Betriebsausgaben der Anpassungstätigkeit für die Taxonomiefähigkeit berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Umsatz, der aus Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit angepassten Tätigkeiten stammt, bei der Ermittlung der Taxonomiefähigkeit nicht berücksichtigt werden kann. Der Grund dafür ist, dass, sobald der wesentliche Beitrag zur Anpassung einer Tätigkeit an den Klimawandel geleistet wurde (d. h., sobald die Tätigkeit klimaresilient gestaltet wurde), der mit dieser Tätigkeit verbundene Umsatz nicht als taxonomiefähig angerechnet werden kann. Hinweis: Es ist irrelevant, ob die angepasste Tätigkeit Vorteile für die Umwelt hat oder nicht.
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