Die Tätigkeitsbeschreibungen im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie stellen einen Bezugspunkt für die Ermittlung der taxonomiefähigen Tätigkeiten dar. Einige Beschreibungen enthalten jedoch "Qualifizierungsmerkmale", die subjektiv verstanden werden können, wie z. B. "CO2-arm", was sich in einigen Fällen auf die Taxonomiefähigkeit auswirken kann.
Die Taxonomiefähigkeit hängt nicht von der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien ab, sondern wird ausschließlich auf der Grundlage der Beschreibung der Tätigkeit beurteilt. Die nicht eindeutig definierten Qualifizierungsmerkmale, wie etwa "CO2-arme" Fahrzeuge oder "CO2-arme" Schiffe für die Zwecke von Anhang I Abschnitt 3.3 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie ("Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien"), sollten nur für die Feststellung der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien berücksichtigt werden und sind daher für die Angaben zur Taxonomiefähigkeit nicht relevant. So könnte beispielsweise ein Automobilhersteller alle seine Tätigkeiten im Bereich der Automobilherstellung, einschließlich der Herstellung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, als taxonomiefähig angeben.
Bei der Tätigkeit "Herstellung anderer CO2-armer Technologien" (Abschnitt 3.6) wird in der Beschreibung der Tätigkeit hingegen auf das Ziel der Tätigkeit Bezug genommen. Die Tätigkeit umfasst hergestellte Technologien, die "auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen Wirtschaftssektoren abzielen". Damit eine Tätigkeit oder ein Produkt im Sinne dieser Kategorie einen Beitrag zum Klimaschutz leistet, muss mit der Tätigkeit oder dem Produkt das Ziel verfolgt werden, eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen Wirtschaftssektoren zu ermöglichen. Das bedeutet, dass eine Technologie, die zwar in ihrem Wirtschaftssektor die beste ist, aber nicht auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in einem anderen Wirtschaftssektor abzielt, nicht taxonomiefähig ist. Ein sehr energieeffizientes Herstellungsverfahren für eine Schraube, das nicht auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in einem anderen Wirtschaftssektor abzielt, kann beispielsweise nicht als taxonomiefähig eingestuft werden.
Ganz ähnlich bezieht sich die Tätigkeit 10.1 in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie ("Nichtlebensversicherungen: Übernahme klimabedingter Risiken") auf "klimabedingte Risiken". Diese werden in Anhang II Anlage A des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie ("Klassifikation von Klimagefahren") aufgeführt. Versicherungsunternehmen können einen Versicherungszweig nur dann als taxonomiefähig einstufen, wenn er eine Versicherung enthält, deren Versicherungsbedingungen sich auf die Absicherung gegen klimabedingte Risiken beziehen.