6.1 Gelten die Meldepflichten gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten für ein großes Unternehmen, das kein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 der Eigenkapitalverordnung ist, aber als Finanzunternehmen im Sinne der Artikel 19a und 29a der NFRD behandelt wird?
Diese Situation kann entstehen, wenn spezialisierte Finanzunternehmen (z. B. Factoring- oder Garantieunternehmen), die keine Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden "Eigenkapitalverordnung" oder CRR) sind, nach nationalem Recht als solche behandelt werden. Erfüllt ein Unternehmen nicht die Definition eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 der CRR, fällt es in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten.
Gilt dasselbe Unternehmen dagegen als großes Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, fällt es unter die NFRD und damit unter den delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten. Dann unterliegt es auch der Taxonomieverordnung und den damit verbundenen Offenlegungspflichten. Darüber hinaus werden diese Unternehmen dazu angehalten, freiwillig eine Offenlegung gemäß Anhang VI vorzunehmen, wenn sie diesen Anhang für relevanter halten und auch, wenn sie aufsichtsrechtliche Meldungen im Einklang mit der (Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (FINREP)) an ihre zuständige nationale Behörde übermitteln.
6.2 In welchem Zusammenhang stehen die Investitionsausgaben (CapEx) mit den allgemeinen Krediten bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit?
Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit freiwillig die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden.
In Anhang V des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sind die Einzelheiten dazu festgelegt, wie Kreditinstitute ihre KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität melden müssen.
Ist die Verwendung der Erlöse unbekannt (i) Darlehen und Kredite – allgemeine Zwecke, ii) Schuldverschreibungen – allgemeine Zwecke und iii) Beteiligungen, die sämtlich im Anlagebuch erfasst werden), sollten taxonomiekonforme/taxonomiefähige Risikopositionen zweimal berechnet werden. Der Betrag entspricht der Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen mit unbekannter Verwendung der Erlöse an Nicht-Finanzunternehmen. Die Summe muss mit dem Anteil der taxonomiekonformen/taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten der Gegenpartei gewichtet werden, der auf folgender Grundlage berechnet wird:
- dem Umsatz-KPI der Gegenpartei (Anteil des taxonomiekonformen Umsatzes) und
- dem CapEx-KPI der Gegenpartei (Anteil der taxonomiekonformen Investitionsausgaben).
Um die KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität zu melden, müssen die Kreditinstitute daher den veröffentlichten CapEx-KPI des zugrunde liegenden Unternehmens dem betreffenden allgemeinen Kredit, der betreffenden Schuldverschreibung oder der betreffenden Beteiligung auf dieselbe Weise zuordnen wie den Umsatz-KPI.
Für die Berichterstattung über die Taxonomiefähigkeit können die Kreditinstitute den Anteil ihre taxonomiefähigen allgemeinen Vermögenswerte offenlegen, der auf folgender Grundlage berechnet wird:
- dem gemeldeten taxonomiefähigen Umsatz des zugrunde liegenden Unternehmens
- und den gemeldeten taxonomiefähigen Investitionsausgaben des zugrunde liegenden Unternehmens.
Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit und die Verwendung der Meldebögen im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.
6.3 Wie sollte ein Kreditinstitut mit einer Zulassung als Wertpapierfirma nach der Richtlinie über Märkte für Finanzdienstleistungen (MiFID) seine taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten melden?
Wenn ein Mutterunternehmen als Kreditinstitut (im Sinne der CRR) eingestuft ist, aber Anlagetätigkeiten ausübt, sollte es die Anforderungen für Kreditinstitute gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten befolgen.
Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 ...