Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Calciumcarbonat, Ausgangsstoff zur Herstellung von Calciumtabletten, Position 2106
Leitsatz (amtlich)
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zur Herstellung von Calciumtabletten in Form von einfachen Tabletten, Brausetabletten und Kautabletten, bestehend aus chemisch einheitlichem Calciumcarbonat in Pulverform und zum Zweck der besseren Tablettierbarkeit beigefügter modifizierter Stärke mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 GHT in die Position 2106 dieser Nomenklatur einzureihen ist.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Verfahrensgang
FG Bremen (Beschluss vom 16.07.2015; Aktenzeichen 4 K 47/14; DStRE 2016, 493) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 3824 90 97 und 2106 90 92 ‐ Pulverförmige Ware, die aus Calciumcarbonat (95 %) und modifizierter Stärke (5 %) besteht“
In der Rechtssache C-441/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Bremen (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 2015, in dem Verfahren
Madaus GmbH
gegen
Hauptzollamt Bremen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter J. Malenovský und D. Sváby (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Madaus GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Eder,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier, A. Caeiros und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 3824 90 97 und 2106 90 92 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Madaus GmbH und dem Hauptzollamt Bremen (Deutschland) wegen der zolltariflichen Einreihung eines Ausgangsstoffs mit der Bezeichnung „DESTAB Calcium Carbonate 90SE Ultra 250“, der zur Herstellung von Calciumtabletten in Form von einfachen Tabletten, Brausetabletten und Kautabletten bestimmt ist, in die Kombinierte Nomenklatur.
Rechtlicher Rahmen
Kombinierte Nomenklatur
Rz. 3
Die zolltarifliche Einreihung von Waren in der Europäischen Union richtet sich nach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur.
Rz. 4
Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.
Rz. 5
Das vorlegende Gericht meint, dass die Verordnung Nr. 927/2012 anwendbar sei. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich jedoch, dass die in Rede stehende Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom 11. April 2014 datiert. Unter diesen Umständen ist die zolltarifliche und statistische Nomenklatur auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Fassung anzuwenden, die seit dem 1. Januar 2014 galt und aus der Verordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1) hervorgegangen war (im Folgenden: KN). Inhaltlich sind diese beiden Verordnungen aber in Bezug auf die betreffenden Positionen identisch.
Rz. 6
Teil I („Einführende Vorschriften“) der KN enthält einen Titel I („Allgemeine Vorschriften“), dessen Untertitel A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“) u. a. bestimmt:
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapit...