rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage zur Tarifierung des Ausgangsstoffs „DESTAB Calcium Carbonate 90SE Ultra 250” zur Herstellung von Calciumtabletten in Form von einfachen Tabletten, Brausetabletten und Kautabletten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9.10.2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. (EU) Nr. L 304/1 vom 31.10.2012) dahin auszulegen, dass ein Ausgangsstoff mit der Bezeichnung „DESTAB Calcium Carbonate 90SE Ultra 250” zur Herstellung von Calciumtabletten in Form von einfachen Tabletten, Brausetabletten und Kautabletten, bestehend aus chemisch einheitlichem Calciumcarbonat in Pulverform und zum Zwecke der besseren Tablettierbarkeit beigefügter modifizierter Stärke mit einem gemäß Verordnung (EU) Nr. 118/2010 der Kommission vom 9.2.2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (Abl. (EU) L 37, 21 vom 10.2.2010) ermittelten Gehalt an Stärke von weniger als 5 GHT, in die Unterposition 3824 9097 990 einzureihen ist?
2. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Avise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird.
Normenkette
KN Pos. 2836 5000 00; KN Pos. 2106 9092 609; KN Pos. 3824 9097 990; AEUV Art. 267 S. 1 Buchst. b
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. (EU) Nr. L 304/1 vom 31. Oktober 2012) dahin auszulegen, dass ein Ausgangsstoff mit der Bezeichnung „DESTAB Calcium Carbonate 90SE Ultra 250” zur Herstellung von Calciumtabletten in Form von einfachen Tabletten, Brausetabletten und Kautabletten, bestehend aus chemisch einheitlichem Calciumcarbonat in Pulverform und zum Zwecke der besseren Tablettierbarkeit beigefügter modifizierter Stärke mit einem – gemäß Verordnung (EU) Nr. 118/2010 der Kommission vom 09. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (Abl. (EU) L 37, 21 vom 10. Februar 2010) – ermittelten Gehalt an Stärke von weniger als 5 GHT, in die Unterposition 3824 9097 990 einzureihen ist?
Tatbestand
I.
1. Die Beteiligten streiten über die Einreihung eines Ausgangsstoffs zur Herstellung von Calciumtabletten in Form von einfachen Tabletten, Brausetabletten und Kautabletten.
Die Klägerin bezog aus den USA einen Ausgangsstoff mit der Bezeichnung „DESTAB Calcium Carbonate 90SE Ultra 250”, bestehend aus chemisch einheitlichem Calciumcarbonat in Pulverform und modifizierter Stärke.
Die Beteiligten gelangen aufgrund unterschiedlicher Analysemethoden zu unterschiedlich hohen Stärkeanteilen.
Die Klägerin sowie ihre Lieferantin bestimmen den Stärkegehalt nicht quantitativ, sondern lediglich qualitativ über eine Farbreaktion. Sie ermittelt sodann rechnerisch einen Stärkeanteil von 8,6 % (und damit mehr als 5 GHT), indem sie von 100 % den quantitativ bestimmten Gehalt an Calciumcarbonat in Abzug bringt.
Das beklagte Hauptzollamt ermittelt hingegen den Gehalt an Stärke g...