Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Schweröl, Schmieröl, Aromatische Kohlenwasserstoffe, Position 2707, Position 2710
Leitsatz (amtlich)
1. Als Kriterium für die Einreihung eines Erzeugnisses mit Merkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 geänderten Fassung ist der gewichtsmäßige Gehalt an aromatischen Bestandteilen im Verhältnis zu dem von nicht aromatischen Bestandteilen heranzuziehen.
2. Der Ausdruck „aromatische Bestandteile“ in Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1006/2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er weiter ist als der Ausdruck „aromatische Kohlenwasserstoffe“.
3. Es ist grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, welche Methode sich am ehesten eignet, um den Gehalt an aromatischen Bestandteilen in einem bestimmten Erzeugnis im Hinblick auf seine Einreihung in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1006/2011 geänderten Fassung zu bestimmen.
4. Nr. 1 der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1006/2011 geänderten Fassung zu den Unterpositionen 2707 99 91 und 2707 99 99 dieser Kombinierten Nomenklatur ist als nicht erschöpfend zu verstehen, so dass ein Erzeugnis, das unter die Position 2707 dieser Kombinierten Nomenklatur fällt, aber nicht in eine spezifische Unterposition eingereiht werden kann, in die Unterposition 2707 99 99 dieser Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Lukoyl Neftohim Burgas AD |
Nachalnik na Mitnicheski punkt Pristanishte Burgas tsentar pri Mitnitsa Burgas |
Verfahrensgang
Administrativen sad Burgas (Bulgarien) (Beschluss vom 28.05.2013) |
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung der Waren ‐ Ware, die als ‚Schweröl, Schmieröl oder anderes Öl ‐ zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren‘ beschrieben wird ‐ Positionen 2707 und 2710 ‐ Aromatische und nicht aromatische Bestandteile ‐ Verhältnis zwischen der Kombinierten Nomenklatur und dem Harmonisierten System“
In der Rechtssache C-330/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Burgas (Bulgarien) mit Entscheidung vom 28. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2013, in dem Verfahren
Lukoyl Neftohim Burgas AD
gegen
Nachalnik na Mitnicheski punkt Pristanishte Burgas Tsentar pri Mitnitsa Burgas
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Lukoyl Neftohim Burgas AD, vertreten durch S. Andronov, Rechtsbeistand,
‐ der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und J. Atanasov als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Mihaylova und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 2707 und 2710 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. L 282, S. 1) geänderten Fassung.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lukoyl Neftohim Burgas AD (im Folgenden: Lukoyl) und dem Nachalnik na Mitnicheski punkt Pristanishte Burgas Tsentar pri Mitnitsa Burgas (Leiter der Zollstelle „Hafen Burgas Zentrum“, im Folgenden: Nachalnik) über die Tarifierung einer Ware, die als „Schweröl, Schmieröl oder anderes Öl ‐ zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren“ beschrieben wird.
Rechtlicher Rahmen
Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Rz. 3
Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 wurden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) angenommen.
Rz. 4
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (je...