Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollkontingent, Einfuhrlizenzen, Knoblaucheinfuhr, Argentinien, Übertragbarkeit von Rechten aus Einfuhrlizenzen, Rechtsmissbrauch, Präferenzzoll, Schutz der finanziellen Interessen der EU
Leitsatz (amtlich)
Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie einem System wie dem des Ausgangsverfahrens grundsätzlich nicht entgegenstehen, durch das aufgrund der Bestellung durch einen Unternehmer, der ein traditioneller Einführer im Sinne der erstgenannten Verordnung ist und seine Lizenzen für die Einfuhr zum Präferenzzoll ausgeschöpft hat, bei einem zweiten Unternehmer, bei dem es sich ebenfalls um einen traditionellen Einführer handelt, der über keine Einfuhrlizenzen verfügt,
‐ die Ware zunächst außerhalb der Union von einer mit dem zweiten Unternehmer verbundenen Gesellschaft an einen dritten Unternehmer, der ein neuer Einführer im Sinne der Verordnung Nr. 565/2002 ist und über Einfuhrlizenzen verfügt, verkauft wird,
‐ diese Ware sodann vom dritten Unternehmer unter Anwendung des Präferenzzolls in der Europäischen Union in den freien Verkehr übergeführt und anschließend von ihm an den zweiten Unternehmer weiterverkauft wird und
‐ diese Ware schließlich vom zweiten Unternehmer an den ersten veräußert wird, der auf diese Weise die im Rahmen des von der Verordnung Nr. 565/2002 vorgesehenen Zollkontingents eingeführte Ware erwirbt, obwohl er über keine hierfür erforderliche Lizenz verfügt.
Normenkette
EGV 565/2002 Art. 3 Abs. 3; EGV 2988/95 Art. 4 Abs. 3
Beteiligte
Malvino Cervati, Società Malvi Sas di Cervati Malvino |
Agenzia delle Dogane - Ufficio di Livorno |
Verfahrensgang
Corte Suprema di Cassazione (Italien) (Beschluss vom 13.01.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 194/11) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Landwirtschaft ‐ Gemeinsame Marktorganisation ‐ Verordnung (EG) Nr. 565/2002 ‐ Art. 3 Abs. 3 ‐ Zollkontingent ‐ Knoblauch mit Ursprung in Argentinien ‐ Einfuhrlizenzen ‐ Keine Übertragbarkeit der Rechte aus Einfuhrlizenzen ‐ Umgehung ‐ Rechtsmissbrauch ‐ Voraussetzungen ‐ Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ‐ Art. 4 Abs. 3“
In der Rechtssache C-131/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 13. Januar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2014, in dem Verfahren
Malvino Cervati,
Società Malvi Sas di Cervati Malvino (aufgelöst)
gegen
Agenzia delle Dogane,
Agenzia delle Dogane ‐ Ufficio delle Dogane di Livorno,
Beteiligter:
Roberto Cervati,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ von M. Cervati, der Società Malvi Sas di Cervati Malvino und von R. Cervati, vertreten durch C. Mazzoni, M. Moretto und G. Rondello, avvocati,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Collabolletta, avvocato dello Stato,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias, I. Dresiou, O. Tsirkinidou und D. Ntourntoureka als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und P. Rossi als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung sowie zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (ABl. L 145, S. 35) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn M. Cervati in seiner Eigenschaft als Komplementär und gesetzlicher Vertreter der aufgelösten Società Malvi Sas di Cervati Malvino (im Folgenden: Malvi) und Malvi auf der einen und der Agenzia delle Dogane (Zollagentur) und der Agenzia delle Dogane ‐ Ufficio delle Dogane di Livorno (Zollagentur ‐ Zollamt Livorno, Italien) (im Folgenden zusammen: Zollagentur) auf der anderen Seite über einen Malvi zugestellten geänderten Festsetzungsbescheid wegen ...