Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Teile und Zubehör von Programmiersystemen, Position 8473

 

Leitsatz (amtlich)

Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001, die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002, die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die sowohl, als Teil einer Maschine der Position 8471 dieser Nomenklatur, in die Position 8473 der Nomenklatur als auch, als eigenständige Ware, in eine der Positionen 8422, 8456, 8501, 8504, 8543 und 8544 der Nomenklatur eingereiht werden kann, als eine eigenständige Ware anhand ihrer Beschaffenheitsmerkmale in eine der letztgenannten Positionen einzureihen ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Data I/O

Data I/O GmbH

Hauptzollamt München

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 25.04.2013; Aktenzeichen 14 K 2626/10; ABl. EU 2013, Nr. C 260/21)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Tarifierung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Abschnitt XVI Anmerkung 2 ‐ Positionen 8422, 8456, 8473, 8501, 8504, 8543, 8544 und 8473 ‐ Begriffe ‚Teile‘ und ‚Waren‘ ‐ Für das Funktionieren von Programmiersystemen bestimmte Teile und Zubehör (Motoren, Power-Supplies, Laser, Generatoren, Kabel und Heat-Sealer) ‐ Keine vorrangige Einreihung in die Position 8473 gegenüber den anderen Positionen der Kapitel 84 und 85“

In der Rechtssache C-297/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2013, in dem Verfahren

Data I/O GmbH

gegen

Hauptzollamt München

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Data I/O GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin A. Linscheid,

‐ des Hauptzollamts München, vertreten durch C. Erhart-Parzefall als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN), die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in ihren jeweils durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. L 279, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABl. L 290, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassungen enthalten ist.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Data I/O GmbH (im Folgenden: Data I/O) und dem Hauptzollamt München wegen der zolltariflichen Einreihung von in automatischen Programmiersystemen eingesetzten Motoren, Power-Supplies, Lasern, Generatoren, Kabeln und Heat-Sealern.

Rechtlicher Rahmen

Die KN

Rz. 3

Die KN basiert auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen angenommen wurde, das zusammen mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und Unterpositionen des HS.

Rz. 4

Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschl...

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