Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschn. XVI der Kombinierten Nomenklatur betreffend die Tarifierung verschiedener Ausrüstungsteile von automatischen Programmiersystemen
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur (KN) dahingehend auszulegen, dass eine Ware, die sowohl die Voraussetzungen für eine Einreihung als Teil i. S. d. Position 8473 KN als auch für eine Einreihung als eigenständige Ware in eine andere Position des Kapitels 84 KN oder eine Position des Kapitels 85 KN erfüllt, in die andere Position einzureihen ist, weil die Position 8473 KN gegenüber den anderen Positionen des Kapitels 84 und den Positionen des Kapitels 85 KN nicht vorrangig ist?
Normenkette
AEUV Art. 267; KN Abschn. XVI Anmerkung 2 Buchst. a; KN Kapitel 84; KN Kapitel 85; KN Position 8473; Verordnung EWG Nr. 2658/87 Abschn. 16 Anmerkung 2 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI dahingehend auszulegen, dass eine Ware, die sowohl die Voraussetzungen für eine Einreihung als Teil im Sinne der Position 8473 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als auch für eine Einreihung als eigenständige Ware in eine andere Position des Kapitels 84 KN oder eine Position des Kapitels 85 KN erfüllt, in die andere Position einzureihen ist, weil die Position 8473 KN gegenüber den anderen Positionen des Kapitels 84 und den Positionen des Kapitels 85 KN nicht vorrangig ist?
2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, wie verschiedene Ausrüstungsteile von automatischen Programmiersystemen zolltariflich einzureihen sind.
Die Klägerin stellt komplexe automatische Programmiersysteme her, die der Programmierung von Speicherbausteinen, Microcontrollern und Logikbausteinen dienen. Die Programmierung erfolgt dadurch, dass Daten von einer Datei oder einem anderen Masterbaustein über Signalumsetzung in den zu programmierenden Baustein übertragen werden. Eine Programmiermaschine besteht aus einem System von unterschiedlichen verbundenen und zusammengesetzten Einheiten. Unter anderem werden in dem Programmiersystem Motoren, Power Supplies, Laser, Generatoren, Kabel und Heat Sealer verwendet.
Durch die Motoren (elektrische Stellmotoren) werden im Rahmen des Programmiervorgangs die xy-Achse und der Transportschlitten bewegt, um die zu programmierenden Bausteine im System von A nach B zu bewegen. Die Power Supplies sind spezielle Netzteile mit offenem Gehäuse, die Gleichstrom erzeugen und der Stromversorgung des Programmiersystems dienen. Bei den Lasern handelt es sich um 10 Watt Dioden CO2 Laser, die zur Markierung und Beschriftung der Bausteine eingesetzt werden. Die Generatoren dienen der Erzeugung eines Vakuums innerhalb des Programmiersystems, das erforderlich ist, um die Bauelemente im Rahmen des Programmiervorgangs innerhalb des Systems anzusaugen, zu transportieren und zu positionieren. Durch die Kabel wird die Elektronik innerhalb des Programmiersystems verbunden. Ein Kabelsatz besteht aus isolierten Kabeln, aus Druckluftschläuchen, Stickern und einer Schleppkette. Die Heat Sealer dienen der Versiegelung und/oder Verpackung der programmierten Bausteine.
Die Klägerin führte in den Jahren 2002 bis 2005 verschiedene Modelle der genannten Motoren, Power Supplies, Laser, Kabel, Heat Sealer und Generatoren aus den USA nach Deutschland ein und beantragte die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Angabe verschiedener zollfreier Codenummern der KN. Die Zollstellen fertigten die Waren jeweils wie angemeldet ab und setzten gegen die Klägerin nur die Einfuhrumsatzsteuer fest.
Nach Durchführung einer Außenprüfung kam das Hauptzollamt (HZA) u. a. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu Unrecht zollfreie Tarifpositionen in Anspruch genommen hatte und vielmehr verschiedene zollpflichtige Positionen der Kapitel 84, 85 und 90 KN anzuwenden seien. Aufgrund dessen setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28. Juni 2005 gegen die Klägerin Einfuhrabgaben fest. Davon sind im vorliegenden Verfahren noch EUR Zoll streitig, die das HZA aufgrund der geänderten Einreihung für die Einfuhren der genannten Waren der Klägerin im Prüfungszeitraum nacherhoben hatte.
Parallel zum vorliegenden Klageverfahren war beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren (VII R 15/07) anhängig, in dem der BFH über die Einreihung eines Adapters, der ebenfalls im Programmiersystem der Klägerin eingesetzt wurde, und eine dafür erteilte verbindliche Zolltarifauskunft zu entscheiden hatte. In diesem Zusammenhang richtete
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