Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Zolltarif. Zolltarifliche Einreihung. Kombinierte Nomenklatur. Positionen 6212 und 9021. Mastektomie-Büstenhalter. Gültigkeit. Begriff ‚ Zubehör’. Loyale Zusammenarbeit
Normenkette
EUV 1167/2017
Beteiligte
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs |
Verfahrensgang
First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 01.11.2018; ABl. EU 2019, Nr. C 25/25) |
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Kammer für Steuersachen], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 1. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2018, in dem Verfahren
Amoena Ltd
gegen
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Amoena Ltd, vertreten durch A. Mehlin, Solicitor, E. Brown, Barrister, G. Facenna, QC, und A. Davies, Berater,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von S. Singh, Barrister,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und J. Hradil als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2017, L 170, S. 50).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Amoena Ltd und den Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, im Folgenden: Steuerverwaltung) wegen der zolltariflichen Einreihung von Mastektomie-Büstenhaltern.
Rechtlicher Rahmen
Die KN
Rz. 3
Die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1). Die auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der KN ist jene, die sich aus dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) geänderten Fassung ergibt.
Rz. 4
Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. Teil I Titel I, in dem die Allgemeinen Vorschriften niedergelegt sind, bestimmt in Abschnitt A „Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur”):
„(1) Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
…
(6) Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.”
Rz. 5
Der Teil II „Zolltarif”) der KN ist in 21 Abschnitte unterteilt. Abschnitt XI „Spinnstoffe und Waren daraus”) enthält u. a. das Kapitel 62 „Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken”).
Rz. 6
Die KN-Position 6212, für die ein vertragsmäßiger Zollsatz von 6,5 % gilt, ist wie folgt aufgebaut:
6212 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
6212 10 |
– Büstenhalter |
6212 10 10 |
– – aufgemacht in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose |
6212 10 90 |
– – andere |
… |
… |
Rz. 7
Abschnitt XVIII von Teil II der KN trägt die Überschrift „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirur...