Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, Position 8703, 8713
Leitsatz (amtlich)
Die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie die im Ausgangsverfahren betroffenen drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person, die von einem durch eine Batterie gespeisten Elektromotor angetrieben werden und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen sowie mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind, die Elektromobile genannt werden, erfasst.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
LECSON Elektromobile GmbH |
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Beschluss vom 28.12.2009; Aktenzeichen 4 K 2025/09 Z; ZfZ Beilage, 2010, 21) |
Tatbestand
„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Abschnitt XVII ‐ Beförderungsmittel ‐ Kapitel 87 ‐ Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör ‐ Positionen 8703 und 8713 ‐ Drei- oder vierrädrige Elektrofahrzeuge zur Beförderung einer Person, die eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen, mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind und Elektromobile genannt werden“
In der Rechtssache C-12/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2010, in dem Verfahren
Lecson Elektromobile GmbH
gegen
Hauptzollamt Dortmund
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby, der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 8703 und 8713 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Lecson Elektromobile GmbH (im Folgenden: Lecson) gegen das Hauptzollamt Dortmund (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Tarifierung von drei- oder vierrädrigen Fahrzeugen zur Beförderung einer Person, die von einem durch eine Batterie gespeisten Elektromotor angetrieben werden und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen und Elektromobile genannt werden.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN stützt sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und das dazugehörige Änderungsprotokoll eingeführt und im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Sie übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems; nur die siebte und die achte Ziffer stellen eigene Untergliederungen der KN dar.
Rz. 4
Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. Teil I Titel I, in dem die Allgemeinen Vorschriften niedergelegt sind, bestimmt in Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und ‐ soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ‐ die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
…“
Rz. 5
Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“) mit dem Kapitel 87 („Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör“), der u....