Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen eines nicht registrierten Unternehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zusteht, die er auf Dienstleistungen entrichtet hat, die von einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, erbracht wurden, wenn die entsprechenden Rechnungen alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die notwendig sind, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren.
2. Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2006/18 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die von einem Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen ‐ den Dienstleistungserbringer ‐ gezahlt wurde, ausschließt, wenn der Dienstleistungserbringer nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b
Beteiligte
Boguslaw Juliusz Dankowski |
Dyrektor Izby Skarbowej w Lodzi |
Verfahrensgang
Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Urteil vom 14.07.2009; ABl. EU 2010, Nr. C 37/2) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Erbrachte Dienstleistungen ‐ Steuerpflichtiger, der nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist ‐ Für Mehrwertsteuerzwecke zwingende Angaben auf der Rechnung ‐ Nationale Steuerregelung ‐ Ausschluss des Abzugsrechts nach Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie“
In der Rechtssache C-438/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 14. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2009, in dem Verfahren
Bogusław Juliusz Dankowski
gegen
Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und T. von Danwitz,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ von Bogusław Juliusz Dankowski, vertreten durch R. Grzejszczak, J. Skrzydło, T. Grzejszczak und A. Kania, adwokaci,
‐ der polnischen Regierung, vertreten durch A. Kramarczyk, M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch C. Blaschke und J. Möller als Bevollmächtigte,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch Z. Chatzipavlou, D. Tsagkaraki und K. Georgiadis als Bevollmächtigte,
‐ der Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, A. Stobiecka-Kuik und K. Herrmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und 6, Art. 18 und Art. 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der im entscheidungserheblichen Zeitraum maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Dankowski und dem Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi (Direktor der Finanzkammer Łód) über die Beschränkung des Rechts auf Abzug der Vorsteuer.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In Art. 2 der Sechsten Richtlinie heißt es:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;
…“
Rz. 4
Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe…
…“
Rz. 5
In Art. 17 der Sechsten Richtlinie heißt es:
„(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abzieh...