Entscheidungsstichwort (Thema)
Alkohol, Alkoholgetränke, Sozialbeitrag, Frankreich
Leitsatz (amtlich)
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette
EWGRL 12/92 Art. 3 Abs. 2; EWGRL 80/92 Art. 20
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
Vertragsverletzungsverfahren - Richtlinie 92/12/EWG - Spezifische Besteuerung starker alkoholischer Getränke
In der Rechtssache C-434/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und E. Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und G. Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) insbesondere in Verbindung mit Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) verstoßen hat, indem sie Artikel 26 des Gesetzes Nr. 83-25 vom 19. Januar 1983, der den Anwendungsbereich und die Bemessungsgrundlage des auf alkoholische Getränke erhobenen Sozialbeitrags betrifft, beibehalten hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer J. C. Moitinho de Almeida in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, sowie der Richter L. Sevón, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. Februar 1999, in der die Kommission durch H. Michard und die Französische Republik durch S. Seam, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten vertreten waren,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 1999,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1; im folgenden: Verbrauchsteuerrichtlinie) insbesondere in Verbindung mit Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21; im folgenden: Strukturrichtlinie) verstoßen hat, indem sie Artikel 26 des Gesetzes Nr. 83-25 vom 19. Januar 1983, der den Anwendungsbereich und die Bemessungsgrundlage des auf alkoholische Getränke erhobenen Sozialbeitrags betrifft, beibehalten hat.
Die Gemeinschaftsregelung
2. In der dritten Begründungserwägung der Verbrauchsteuerrichtlinie heißt es:
Der Begriff .verbrauchsteuerpflichtige Waren' ist zu definieren. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten nur für Waren, die in allen Mitgliedstaaten der Verbrauchsteuer unterliegen. Auf diese Waren können andere indirekte Steuern zu spezifischen Zwecken erhoben werden. Die Beibehaltung oder Einführung anderer indirekter Steuern darf keine mit dem Überschreiten einer Grenze verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
Artikel 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie bestimmt insoweit:
(1)Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
-Mineralöle,
-Alkohol und alkoholische Getränke,
-Tabakwaren.
(2)Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.
(3)Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaat...