Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Gemeinsamer Zolltarif. Tarifierung. Kombinierte Nomenklatur. Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke. Muffen
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Danish Fluid System Technologies |
Danish Fluid System Technologies A/S |
Verfahrensgang
Vestre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 09.05.2022; ABl. EU 2022, Nr. C 368/15) |
Tenor
Die Unterposition 7307 22 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung, in der Fassung, die dieser Anhang durch die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 erhalten hat,
ist dahin auszulegen, dass
andere als gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl, die ein Außengewinde aufweisen und nicht aus kurzen Rohrstücken mit Innengewinde bestehen, mit denen zwei Rohre durch Einschrauben in ein solches Formstück, Verschlussstück oder Verbindungsstück oder bloßes Hineinschieben in das Formstück, Verschlussstück oder Verbindungsstück verbunden werden können, nicht als „Muffen” im Sinne dieser Unterposition angesehen werden können.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Landgericht für Westdänemark, Dänemark) mit Entscheidung vom 9. Mai 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2022, in dem Verfahren
Skatteministeriet
gegen
Danish Fluid System Technologies A/S
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb (Berichterstatter) sowie des Richters T. von Danwitz und der Richterin I. Ziemele,
Generalanwalt: A. M. Collins,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der dänischen Regierung, vertreten durch C. Maertens als Bevollmächtigte im Beistand von B. Søes Petersen, Advokat,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Rasmussen und M. Salyková als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der zolltariflichen Unterposition 7307 22 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87), in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. 2009, L 287, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. 2010, L 284, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 282, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1) ergebenden Fassungen (im Folgenden: KN).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Skatteministeriet (Finanzministerium, Dänemark) und der Danish Fluid System Technologies A/S (im Folgenden: DFST) wegen der zolltariflichen Einreihung von fünf Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken.
Rechtlicher Rahmen
HS
Rz. 3
Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Die Erläuterungen zum HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.
Rz. 4
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.
Rz. 5
In den Erläuterungen zu Position 7307 des HS heißt es:
„Diese Position umfasst eine Reihe von Waren aus Eisen oder Stahl, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, entweder zwei Rohre oder Rohrstücke miteinander zu verbinden, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen oder Rohröffnungen zu verschließen. Ausgenommen sind jedoch Waren, die zwar zur Montage von Rohren bestimmt sind, aber keinen unbedingt notwendi...