Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Begriff ‚gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird’. Nationale Regelung, die für gewerblich genutztes Gasöl, das zur regelmäßigen und nicht zur gelegentlichen Personenbeförderung als Kraftstoff verwendet wird, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz vorsieht. Grundsatz der Gleichbehandlung
Normenkette
EGRL 96/2003 Art. 7 Abs. 2-3
Beteiligte
Autoservizi Giordano società cooperativa |
Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – Ufficio di Palermo |
Verfahrensgang
Commissione tributaria provinciale di Palermo (Italien) (Beschluss vom 13.07.2018; ABl. EU 2018 Nr. C 436/16) |
Tenor
Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass zum einen ein privates Unternehmen, das die Tätigkeit der Personenbeförderung mittels Dienstleistungen der Vermietung von Bussen mit Fahrer ausübt, in seinen Anwendungsbereich fällt, vorausgesetzt, es handelt sich bei den von diesem Unternehmen vermieteten Fahrzeugen um Fahrzeuge der Kategorie M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition in der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, und zum anderen, dass diese Bestimmung nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff zur regelmäßigen Personenbeförderung verwendet wird, vorsehen, ohne dabei einen solchen Steuersatz für dieses Gasöl vorzusehen, wenn es zur gelegentlichen Personenbeförderung verwendet wird, vorausgesetzt, diese Rechtsvorschriften beachten den Gleichbehandlungsgrundsatz, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale di Palermo (Finanzgericht der Provinz Palermo, Italien) mit Entscheidung vom 13. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2018, in dem Verfahren
Autoservizi Giordano società cooperativa
gegen
Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – Ufficio di Palermo
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter), T. von Danwitz, C. Vajda und A. Kumin,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Santoro, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und F. Tomat als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Autoservizi Giordano società cooperativa und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – Ufficio di Palermo (Zoll- und Monopolagentur – Büro Palermo, Italien, im Folgenden: Zoll- und Monopolagentur) wegen der Weigerung der Zoll- und Monopolagentur, Autoservizi Giordano für das dritte Quartal 2017 einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 2 bis 7, 9, 11, 12 und 24 der Richtlinie 2003/96 lauten:
”(2) |
Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein. |
(3) |
Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle. |
(4) |
Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen. |
(5) |
Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern. |
(6) |
Nach Artikel 6 des [EG-]Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden. |
(7) |
Die Gemeinsch... |