Übereignet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung, dann kann er diesen geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % besteuern.[1] Zur Ladevorrichtung gehört die gesamte Infrastruktur einschließlich Zubehör und in diesem Zusammenhang erbrachte Dienstleistungen.
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