Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand, muss geprüft werden, ob der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet werden kann oder zugeordnet werden muss. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG muss der Gegenstand für eine Zuordnung zum Unternehmen mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden.
Nichtwirtschaftliche Verwendung für Zuordnungsmöglichkeit entscheidend
Verwendet ein Unternehmer das Fahrzeug neben unternehmerischen Zwecken auch für nichtwirtschaftliche Zwecke (z. B. ein Verein für seinen ideellen Bereich; ein Verband für nichtunternehmerische Zwecke; eine juristische Person des öffentlichen Zwecks in ihrem hoheitlichen Bereich), kann das Fahrzeug nur insoweit dem Unternehmen zugeordnet werden, wie es für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Ein Zuordnungswahlrecht besteht insoweit nicht. Dabei ist für die teilweise Zuordnung auch die 10 %-Grenze der unternehmerischen Nutzung für die Zuordnung zu beachten. Wird der Gegenstand nicht wenigstens zu 10 % für die unternehmerische Tätigkeit verwendet, kann der Gegenstand auch nicht anteilig dem Unternehmen zugeordnet werden.
Für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen ergeben sich damit die folgenden Möglichkeiten:
Zuordnung entspricht den allgemeinen Zuordnungskriterien
Die Zuordnungsmöglichkeiten von Fahrzeugen richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen, sie ergeben sich insbesondere aus Abschn. 15.23 und Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE. Für Fahrräder sind die Grundsätze der Finanzverwaltung in Abschn. 15.24 UStAE zusammengefasst.
Hat der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet, ergibt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung nach den allgemeinen Vorschriften des § 15 UStG. Verwendet der Unternehmer den Gegenstand ganz oder teilweise für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Ob und in welchem Umfang eine private Verwendung des Fahrzeugs der Umsatzsteuer unterliegt, hängt dann auch von dem Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug ab.
Keine umsatzsteuerrechtliche Begünstigung für E-Mobilität und Fahrräder
Die Regelungen für die Besteuerung der privaten Verwendung eines Fahrzeugs als auch für die Überlassung an das Personal sind unabhängig davon, ob es sich um ein konventionelles Fahrzeug oder ein Elektro- oder Elektrohybridfahrzeug handelt. Die im Ertragsteuerrecht vorhandenen Begünstigungsregelungen (z. B. Absenkung des Werts bei der 1 %-Regelung) werden nicht in die Umsatzsteuer übernommen. Auch E-Bikes oder konventionelle Fahrräder unterliegen den allgemeinen Regelungen der Umsatzbesteuerung. Die Finanzverwaltung lässt hier lediglich bei Fahrrädern, die dem Personal auch zur privaten Nutzung überlassen werden als Vereinfachung zu, dass bei einem Anschaffungswert unter 500 EUR auf eine Besteuerung einer Wertabgabe aus Vereinfachungsgründen verzichtet werden kann.
Verwendet der Unternehmer den Gegenstand sowohl (zu mindestens 10 %) für unternehmerische Zwecke, aber auch für unternehmensfremde (private) Zwecke, hat er ein Zuordnungswahlrecht - er kann den Gegenstand dem Unternehmen insgesamt, teilweise aber auch gar nicht zuordnen. Möchte der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen vollständig zuordnen – dies wird in der Praxis die gewünschte Lösung sein – oder möchte er den Gegenstand nur teilweise dem Unternehmen zuordnen, muss diese Zuordnungsentscheidung auch dokumentiert werden. Dies kann durch zeitnahe Vornahme des Vorsteuerabzugs oder auch auf andere Weise geschehen. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss sich aber nach der Rechtsprechung sowie der Umsetzung durch die Finanzverwaltung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen aus objektiven Nachweisen ergeben. Eine Mitteilung der Zuordnungsentscheidung innerhalb dieser Frist gegenüber der Finanzverwaltung ist dazu nicht notwendig.
Kleinunternehmereigenschaft prüfen
Führt ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige Umsätze, aber auch unter § 4 Nr. 11 – 29 UStG fallende steuerfreie (den Vorsteuerabzug ausschließende) Umsätze aus, muss immer geprüft werden, ob der Unternehmer Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist, da die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 11 – 29 UStG nicht mit in die Ermittlung der für die Prüfung der Kleinunternehmerbesteuerung maßgebenden Umsatzgrenzen mit einfließen. Bis 31.12.2024 liegt die Kleinunternehmereigenschaft vor, wenn der maßgebliche Umsatz (Gesamtumsatz zzgl. Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird (sachgerechte Schätzung). Ein Wechsel zwischen Kleinunternehmerbesteuerung und Regelbesteuerung ist bisher unterjährig nicht möglich. Ab dem 1.1.2025 liegt Kleinunternehmereigenschaft vor, wenn der tatsächliche Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 EUR betragen hat – die Kleinunternehmereigenschaft liegt dann im lauf...