Die Gesellschafter einer Familien-Personengesellschaft unterliegen mit ihren aus dem gemeinsamen Betrieb erzielten Einkünften – wie bei jeder anderen Personengesellschaft auch – der Einkommensteuer.

Ist die Familiengesellschaft dagegen eine Kapitalgesellschaft, unterliegt das erzielte Einkommen der Körperschaftsteuer. Das Körperschaftsteuerrecht stellt insoweit auf die zivilrechtliche Selbstständigkeit der Kapitalgesellschaften ab. Soweit Gewinne ausgeschüttet werden, sind diese zudem bei den Gesellschaftern bei deren Einkommensteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

 
Praxis-Tipp

Option zur Besteuerung als Körperschaft

Mit dem KöMoG[1]

wurde für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ab dem VZ 2022 die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Diese Ausnahmeregelung durchbricht die bisher geltende Dualität im deutschen Steuerrecht. Die optierende Gesellschaft bleibt zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich eine Personengesellschaft und wird nur für steuerrechtliche Zwecke einer Körperschaft gleichgestellt.

Angesichts der vielfältigen Auswirkungen einer Option nach § 1a KStG sollte ein Antrag gut überlegt und geplant werden. Beispielhaft werden hier die Auswirkungen auf die Besteuerung der Gesellschafter angeführt, sowie eine drohende Realisierung von stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen.

[1] § 1a KStG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050.

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