Leitsatz
Wirtschaftliche Einheit eines angrenzenden unbebauten Flurgrundstücks mit dem begünstigten Grundstück führt nicht zur Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG
Sachverhalt
Der Erblasser - der von seiner Ehefrau beerbt wurde - hinterließ ein bebautes Grundstück und ein daneben angrenzendes unbebautes Grundstück. Beide Grundstücke hatten eine einheitliche Gundstückseinfriedung, waren aber auf unterschiedlichen Grundbuchblättern eingetragen. Zunächst gewährte das Finanzamt für beide Grundstücke die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Die Steuerfestsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Später, in der Einspruchsentscheidung, berücksichtigte das Finanzamt die Steuerbefreiung nur noch für das bebaute Grundstück. Für das andere unbebaute Grundstück verweigerte es die Befreiung mit der Begründung, dass es sich um eine selbstständige wirtschaftliche Einheit handele, die nicht bebaut sei. Hiergegen richtet sich die Klage, die von der Klägerin damit begründet wurde, dass die Grundstücke seit jeher einheitlich als Wohnhausgrundstück mit Garten genutzt worden seien. Nach der Verkehrsanschauung handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit. Auf die Eintragung der Grundstücke in unterschiedlichen Grundbüchern könne es deshalb nicht ankommen.
Entscheidung
Die Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet angesehen. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das beklagte Finanzamt zu Recht die Steuerbefreiung für das unbebaute angrenzende Flurgrundstück abgelehnt. Denn es kommt nicht darauf an, ob die beiden Grundstücke nach den Anschauungen des Verkehrs als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Vielmehr muss der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks in einem zivilrechtlichen Sinne verstanden werden. Ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinn ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Daher ist ein Flurstück, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG begünstigt. Da beide Grundstücke im Grundbuch auf verschiedene Blätter eingetragen sind und nur ein Grundstück mit einem Familienheim bebaut ist, kommt nur für dieses die Befreiung in Frage; für das andere Grundstück scheidet die Steuerbefreiung dagegen aus, da es nicht mit einem Familienheim bebaut ist.
Hinweis
Vom Finanzgericht wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2018, 4 K 1063/17 Erb