Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Bei Zusendung eines Steuerbescheides per Fax ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich das Original übersandt wird.
Sachverhalt
Das Finanzamt faxte dem Empfangsbevollmächtigten der Klägerin am 30.12.2008 den Steuerbescheid 2003 zu. Die Steuererklärung war in 2004 abgegeben worden. Das Faxjournal bescheinigte den ordnungsgemäßen Abgang. Eine Übersendung des Originalbescheides erfolgt nicht mehr. Die Klägerin bestätigte, dass der Empfangsbevollmächtigte den Bescheid am 30.12.2008 ausgedruckt hat. Am 23.1.2009 erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid, nachdem die Klägerin telefonisch einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, in dem die Einkünfte aus Vermietung niedriger angesetzt wurden. In den Anmerkungen zu diesem Änderungsbescheid war vermerkt, dass dieser den Bescheid vom 9.1.2009 ändere, diese Anmerkung war jedoch durchgestrichen und auf den 30.12.2008 geändert worden. Aufgrund eines weiteren Änderungsantrags erfolgte am 28.1.2009 die nächste Änderung. Laut den Anmerkungen änderte dieser den Bescheid vom 23.1.2009. Am 29.1.2009 legte die Klägerin per Fax Einspruch gegen den Bescheid 2003 ein und berief sich auf die Festsetzungsverjährung.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei hier keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Mit der Übersendung des Bescheides vom 20.12.2008 sei dessen Bekanntgabe erfolgt und damit auch die Festsetzungsfrist eingehalten worden. Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO sei es für die Wahrung der Festsetzungsfrist ausreichend, wenn der Bescheid vor Ablauf der Frist das Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen habe. Dies sei hier durch die Faxübersendung der Fall gewesen, da auch der tatsächliche unzweifelhaft erfolgt sei. Die zusätzliche Übersendung des Originals sei nicht erforderlich gewesen, da auch der Ausdruck des Faxes für den Zugang ausreichend sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin und den Ausführungen im AO-Anwendungserlass sei in dem Fax auch kein elektronisch übermittelter VA zu sehen, so dass die Sonderregelung des § 122 Abs. 2a AO keine Geltung hat.
Hinweis
Die Übermittlung eines Schreibens per Fax gehört zum Alltag, in der Praxis der Kommunikation mit Mandanten gar zu einer aussterbenden Art der Übermittlung, da diese heute vielfach durch E-Mail ersetzt wird. Trotzdem wirft die Übermittlung per Fax immer noch neue Rechtsfragen auf. Nach Ansicht des BFH in 2 maßgeblichen Entscheidungen (BFH, Urteil v. 8.7.1998, I R 17/06, BStBl 1999 II S. 48 und BFH, Beschluss v. 26.6.2001, X B 23/01, BFH/NV 2001 S. 1529) gilt dabei auch bei dieser Art der Übermittlung § 122 AO. Mit dem Ausdruck erfolgt dabei ein Zugang. Allerdings ist dieser Ausdruck heute nicht mehr zwingend, sondern vielfach wird auch ein Fax, wie eine E-Mail, nur elektronisch gespeichert. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt gleichwohl bei einem Fax stets § 122 AO (AEAO zu § 122 Nr. 1.8.2. Satz 4). Dem tritt das Urteil zutreffend entgegen, denn eine Anpassung der Verwaltungsansicht an die Entwicklung der Kommunikationsmittel erscheint erforderlich. In der Tat erscheint es angemessen, dass die Übermittlung per Telefax als die Übermittlung eines elektronischen Dokuments angesehen wird. Letztlich ist hier der Gesetzgeber gefordert.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Das Aktenzeichen des BFH ist VIII R 28/13.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2013, 4 K 498/10