In den Zeilen 26 und 27 können weitere festzustellende Besteuerungsgrundlagen eingetragen werden, z. B. Gewinnzuschläge nach § 6b Abs. 7, 8, 10 EStG, außerordentliche Einkünfte nach § 34b EStG, Steuerabzugsbeträge nach §§ 48, 48c EStG, nach § 50c EStG nicht berücksichtigte Gewinnminderungen sowie Berichtigungsbeträge nach § 1 AStG, außerdem nicht ausgleichsfähige oder nicht verrechenbare positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG und nach § 4 Abs. 6 UmwStG nicht berücksichtigende Übernahmeverluste laut Gesamthands-/Ergänzungsbilanz. Zu erklären sind hier auch Leistungsvergütungen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller Höhe, unterschieden danach, ob die Wagniskapitalgesellschaft vor dem 1.1.2009 oder nach dem 31.12.2008 gegründet wurde, sowie Einnahmen aus Gewinnausschüttungen und Veräußerungen nach § 3 Nr. 42 EStG sowie dazugehörige Betriebsausgaben. In Zeile 28 wird kenntlich gemacht, ob eine Anlage Zinsschranke beigefügt ist.

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