Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die Anlage FG dient der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte sowie sonstiger Besteuerungsgrundlagen. Der Vordruck enthält drei Teilbereiche, beginnend mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit folgen.
2.2.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Zeilen 3-34)
In den Zeilen 3-5 werden die laufenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst, die sich nach den jeweiligen Gewinnermittlungen (Einnahmen-Überschussrechnung, Bestandsvergleich oder Gewinnermittlung nach § 13a EStG) ergeben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten
- beim Teileinkünfteverfahren (Zeilen 4 und 5) sowie
- bei Erträgen aus Investmentanteilen (Zeilen 6-9, Angabe der Bruttobeträge zur Anwendung der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG erforderlich).
Sind Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Veräußerung/Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils entstanden, sind diese in Zeile 13 zu erfassen. Die Zeitpunkte der Veräußerung oder Aufgabe in den Zeilen 10-12, die in Zeile 13 enthaltenen Gewinnanteile, für die das Teileinkünfteverfahren gilt, in Zeile 14. Zeilen 15-18 betreffen den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, für den die Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet.
Wurden im Veranlagungsjahr tarifbegünstigte Einkünfte nach § 34 EStG eingenommen (z. B. Entschädigungen), sind diese in Zeile 19 zu erfassen. Die Zeilen 20 bis 22 betreffen Angaben zu Einkünften aus außerordentlicher Holznutzung, die nach § 34b EStG begünstigt besteuert werden. Als "weitere Angaben" sind in den Zeilen 23-27 die nach § 6b EStG zu übertragenden Veräußerungsgewinne, andere nicht versteuerte stille Reserven sowie Gewinne oder nicht enthaltene Verluste aus Beteiligungen an einer REIT-AG, anderen REIT-Körperschaften, REIT-Personenvereinigungen oder REIT-Vermögensmassen zu erfassen.
Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG sind in den Zeilen 28-31 zu machen, die Zeilen 32-34 betreffen die Nachversteuerung nach § 34a EStG.
2.2.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Zeilen 35-81)
Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgen Eintragungen zu den laufenden Einkünften (einschließlich von Einkünften aus dem Teileinkünfteverfahren) in den Zeilen 35-37. Sind in den laufenden Einkünften auch solche enthalten, für die die Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet, sind diese Einnahmen – vor Teilfreistellung – in den Zeilen 38-41 zu erfassen. Zeilen 42-48 betreffen weitere laufende Einkünfte, z. B. bei einer Organschaft oder dem Anteil an einem Übernahmeverlust i. S. v. § 4 Abs. 6 UmwStG, sowie positive Einkünfte eines übertragenden oder einbringenden Rechtsträgers i. S. v. § 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 UmwStG.
Zeilen 49-53 werden für zusätzliche Angaben für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG benötigt.
Veräußerungsgewinne bei Veräußerung/Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils sind mit Angabe der Veräußerungszeitpunkte und unter Berücksichtung der Veräußerungs- oder Aufgabegewinne, für die eine Freistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet, in Zeilen 54-62 einzutragen. Sind Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Veräußerung/Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils entstanden, sind diese in Zeile 57 zu erfassen, die Zeitpunkte der Veräußerung oder Aufgabe in den Zeilen 54-56, die in Zeile 57 enthaltenen Gewinnanteile, für die das Teileinkünfteverfahren gilt, in Zeile 58. Zeilen 59-62 betreffen den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, für den die Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet.
Wurden im Veranlagungsjahr tarifbegünstigte Einkünfte eingenommen (z. B. Entschädigungen), sind diese in Zeilen 63-66 zu erfassen. Weitere Angaben sind in Zeilen 67-74 zu gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen, zu § 6b, § 6c EStG, zu Verlusten aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung, aus gewerblichen Termingeschäften und zu Gewinnen oder nicht enthaltenen Verlusten aus Beteiligungen an REIT-Körperschaften und REIT-Personenvereinigungen zu machen.
Zeilen 75-78 betreffen die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG, Zeilen 79-81 die Nachversteuerung nach § 34a EStG.
2.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Zeilen 82-110)
In den Zeilen 82-84 sind die laufenden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit einschließlich der dem Teilenkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte einzutragen, in die Zeilen 85-88 die in den laufenden Einkünften enthaltenen Einkünfte, für die die Freistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet.
Sind Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Veräußerung/Aufgabe eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, entstanden, sind diese in Zeilen 92 zu erfassen, die Zeitpunkte der Veräußerung oder Aufgabe in den Zeilen 89-91, die in Zeile 92 enthaltenen Gewinnanteile, für die das Teileinkünfteverfahren gilt, in Zeile 93. Zeilen 94-97 betreffen die in den Veräußerungs- oder Aufgebagewinnen enthaltenen Einkünfte, für die eine Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet.
Zeilen 98-103 betreffen t...