Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dei Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung setzt voraus, dass andernfalls die Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle des Unterliegens des Rechtssuchenden in der Hauptsache gefährdet oder erschwert erscheint.

2. Hier: Gefährdung von Einkommensteuernachzahlungen 1994 bis 1998 in Höhe von rund 41 000 DM eines Arbeitnehmers mit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren von jährlich zwischen rund 104 000 DM bis rund 135 000 DM, da der Antragsteller ein im Jahr 1998 erworbenes Zweifamilienhaus mit ca. 204 000 DM fremdfinanziert hatte und im Zusammenhang mit der beantragten Stundung der Einkommensteuernachzahlungen der Aufforderung des FA zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Antrag auf Stundung nicht nachgekommen ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1

 

Gründe

I.

Die Antragsteller (Ast) streiten im Hauptsacheverfahren, in dem sie gegen die vom Antragsgegner (Ag) geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheide 1994 – 1998 vom 2. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2000, auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, Klage erhoben haben (Aktenzeichen -Az- 12 K 308/00) darüber, ob Verluste aus Vermietung und Verpachtung aufgrund vorhandener Vermietungsabsicht berücksichtigungsfähig sind.

Nachdem der AG bereits im Einspruchsverfahren mit Verfügung vom 18. April 2000 die von den Ast beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) abgelehnt hatte, stellten die Ast, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, am 8. August 2000 beim Gericht den Antrag, im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren (Az.: 12 K 308/00) AdV der umstrittenen ESt-Bescheide 1994 – 1998 anzuordnen, soweit in ihnen die geltend gemachten Vermietungsverluste unberücksichtigt geblieben sind.

Mit Verfügung vom 25. September 2000 wurde seitens des Ag die von den Ast begehrte AdV gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnet, wobei der Aussetzungsbetrag einschließlich Kirchensteuer, Zinsen zur ESt und Solidaritätszuschlag insgesamt die Summe von DM 41.099,12 erreichte. Ausweislich der AdV-Verfügung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde die AdV von einer Sicherheitsleistung in Höhe von DM 41.000 abhängig gemacht.

Am 27. September 2000 erklärte der Ag den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Schreiben vom 27. September 2000 wurde der Prozeßbevollmächtigte der Ast erfolglos aufgefordert, zu der Prozesserklärung des Ag vom 27. September 2000 bis zum 15. Oktober 2000 Stellung zu nehmen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet, weil die Ast keinen Anspruch auf AdV ohne Sicherheitsleistung haben.

Die Ast haben am 8. August 2000 beim Gericht den Antrag gestellt, uneingeschränkt AdV hinsichtlich der umstrittenen ESt-Bescheide 1994 – 1998 einzuordnen. Nachdem der Ag zwischenzeitlich die begehrte AdV mit der Nebenbestimmung der Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von DM 41.000 verfügt und den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, haben die Ast trotz Aufforderung, zu der Erledigungserklärung des Ag Stellung zu nehmen, keine weitere Prozesserklärung abgegeben. Hieraus ist zu entnehmen, dass die Ast ihr Begehren, AdV ohne Sicherheitsleistung der umstrittenen ESt-Beträge 1994 – 1998 zu erreichen, aufrechterhalten haben. Dieses Begehren findet jedoch in den Bestimmungen des § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO keine Stütze.

Nach der Vorschrift des § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag durch das Gericht der Hauptsache ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Anordnung einer AdV gegen Sicherheitsleistung setzt im Rahmen der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung voraus, dass andernfalls die Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle des Unterliegens des Rechtsuchenden in der Hauptsache gefährdet oder erschwert erscheint (BFH-Beschlüsse vom 28. August 1989 X S 13/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1990, 310; vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515 und vom 17. Januar 1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491). Das öffentliche Interesse der Vermeidung von Steuerausfällen nach der vorgenannten Rechtsprechung des BFH muß allerdings zurücktreten, wenn mit Gewißheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist oder wenn der Ast zur Sicherheitsleistung außer Stand ist. Letztere Voraussetzungen liegen im Fall der Ast jedoch nicht vor.

Die Gefährdung der umstrittenen Steuerfor...

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