rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Vollziehung von Umsatzsteuer 1985–1992

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf … DM.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Antragstellerin (Astin) einen Anspruch darauf hat, gemäß § 24a UStG die Umsatzsteuer (USt) zu kürzen, die sie für Umsätze schuldet, die sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt haben will.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Das Gericht kann die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen und ggf. aufheben, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen (§ 69 Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 1 FGO). Dabei kann sich das Gericht allerdings darauf beschränken, anhand der von der Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und der von dem FA übersandten Akten sowie ggf. der anderen bei ihm bereits vorhandenen (sog. präsenten) Beweismittel zu entscheiden. Finanzstreitsachen wegen Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung sind nämlich lediglich sog. summarische Verfahren (BFH-Beschluß vom 04.10.1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl 1992, 59 unter 3e; Gräber/Koch, FGO, 4.Aufl, 1997, § 69, Rn.104, 105). Zum einen sind sie eilbedürftig; zum anderen ist der Beschluß des Gerichts stets lediglich vorläufig, da er allenfalls solange Bestand haben kann, bis die „Hauptsache” (§ 69 Abs.3 Satz 1 FGO) bestandskräftig (vgl. § 47 FGO) oder rechtskräftig (vgl. §§ 120, 115 Abs.35 FGO) geworden ist. Für das Beweismaß genügt, daß die Beteiligten ihre Angaben glaubhaft machen. Eine streitige Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird (Gräber/von Groll, FGO, 4.Aufl., 1997, § 96, Rn.20). Nach diesen Grundsätzen kann das Gericht die angefochtenen Bescheide allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.

1. Die Astin hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, daß sie einen Anspruch auf die streitigen Beträge hat.

Hatte ein Unternehmer im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Umsätze ausgeführt, für die nach § 24 Abs.1 UStG ein Durchschnittssteuersatz in der Zeit vom 01.07.1984 bis 31.12.1988 von 13 v.H. und in der Zeit vom 01.01.1989 bis 31.12.1991 von 11 v.H. galt, war er nach § 24a Abs.1 Satz 1 Nr.3 UStG berechtigt, die hierfür geschuldete USt zu kürzen. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb galten u.a. die Landwirtschaft und die Saatzucht (§ 24 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 24a Abs.2 Satz 1 UStG). Ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 24 Abs.2 UStG vorliegt, ist allerdings – jedenfalls in Zweifelsfällen wie in der vorliegenden Finanzstreitsache – nach den Grundsätzen zu beurteilen, die bei der Abgrenzung für Zwecke der ESt und GewSt maßgebend sind (BFH-Urteil vom 09.05.1996 V R 118/92, BFHE 181, 184, BStBl 1996, 550 unter 2. m.w.N.; ebenso Abschn. 264 Abs.1 Satz 2 UStR 1996).

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind nach § 13 Abs.1 Nr.1 Satz 1 EStG zunächst die Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft. Landwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen (BFH-Urteile vom 16.11.1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl 1979, 246 m.w.N.; vom 23.09.1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl 1989, 111; vom 24.01.1989 VIII R 91/83, BFHE 156, 121, BStBl 1989, 416 und vom 23.01.1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl 1992, 651).

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs.1 Nr.1 Satz 1 EStG auch die Einkünfte aus „Baumschulen”. In solchen Betrieben ist auch die Aufzucht sog. Kostpflanzen üblich. Kostpflanzen sind Pflanzen, die der Baumschutbetrieb (Kostgeber) aus selbst gestellten Samen oder selbst gestellten Sämlingen (junge aus Samen gezogene Pflanzen), die sog. Ausgangsprodukte, bei Dritten, den sog. Anbauern oder Kostnehmern, aufziehen läßt (BFH-Urteil vom 16.12.1976 V R 115/71, BFHE 121, 102, BStBl 1977, 272, UR 1977, 76 m. Anm. Weiss; Fischer in Blümich, EStG, § 13, Rn.93; Giere in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A., Rn.296c; Kleeberg in Kirchhof/Söhn, EStG, § 13 Rn.B 17; Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2.Aufl., 1991, Rn.75; Mitterpleininger in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, § 13 EStG, Rn.16; Hinweis 135 EStR). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 13 Abs.1 Nr.1 Satz 1 EStG erzielt der Kostgeber, wenn er das Aufzuchtrisiko trägt, weil die Kostpflanzen in seiner Verfügungsmacht bleiben (BFH-Urteil in BFHE 121, 102, BStBl 1977, 272; Leingärtner/Zaisch, Rn.75; Pape in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A., Rn.7). Dabei ist nicht erforderlich, daß der Kostgeber die Kostpflanzen selbst erzeugt hat (BFH-Urteil in BFHE 121, 102, BStBl 1977, 272; Giere, A., Rn.296c; Hitler in Lademann, EStG, § 13, Rn.171; Leingärtner/Zaisch, Rn.75; Mitterpleininger, § 13 EStG, Rn.16; Abschn.135 Abs.3 Satz 5 EStR 1984, 1987,...

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