Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer-Meßbescheide 1986-1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2002; Aktenzeichen VIII R 57/99)

 

Tenor

1. Der Bescheid über den Gewerbesteuer-Meßbetrag für 1986 vom 25.11.1991 (StNr.: …) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.1992 (Rechtsbehelfsliste-Nr.: …) wird geändert. Der Gewerbsteuer-Meßbetrag für 1986 wird auf … DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 5/6 und der Beklagte 1/6.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschlusses festzusetzenden Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger (Kl) im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung mit ihren Einkünften aus dem Grundstück Flst.Nr. 2 und mit ihren Anteilen an dem Gewinn einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) der Gewerbsteuer (GewSt) unterliegen.

Die damalige Eigentümerin hatte das Eigentum an dem an das Grundstück Flurstück (Flst.) Nr. 2 angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 1 (vgl. den in den von dem Senat herangezogenen Baugenehmigungsakten für die Grundstücke Flst.Nr. 1 und 2 abgehefteten zeichnerischen Teil des Lageplans vom 19.03.1986 zu dem Nachtrags-Baugesuch vom 21.03.1986) in der Weise in Miteigentumsanteile geteilt, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Nr. 1 und Nr. 2 des Aufteilungsplans) und an bestimmten Wohnungen (Nr. 3 bis Nr. 72 des Aufteilungsplans) verbunden wurde (notariell am 18.04.1996 beurkundete Erklärungen, Grundbuch Heft Nr. … bis Nr. …). Später erwarben die Kl die Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flst.Nr. 1 (vgl. die am 15.02.1974 notariell beurkundeten Erklärungen). Mit der am 27.07.1984 notariell beurkundeten Auflassung übertrugen die Kl wiederum das Eigentum an dem Grundstück Flst.Nr. 1 an eine GmbH. Das Grundstück hat eine Fläche von … qm. Auf diesem Grundstück betrieb die GmbH u. a. in den Veranlagungszeiträumen 1986 bis 1989, den Streitjahren, eine Privatkrankenanstalt (vgl. hierzu § 2 ihrer Satzung in der Fassung des Beschlusses vom 27.07.1984), die „Kurklinik X”.

Die GmbH hatten die Kl schon am 24.04.1971 errichtet. Zugleich hatten sie sich auch zu deren alleinigen Geschäftsführern bestellt (vgl. die „Anstellungs”-Verträge vom 15.11.1984 bzw. 29.09.1987). Von dem Stammkapital von … DM hatten die Kl jeweils eine Stammeinlage von … DM (also jeweils die Hälfte) übernommen (§ 3 der Satzung in der Fassung des Beschlusses vom 27.07.1984). Hiervon übertrugen sowohl der Kl als auch die Klägerin (Klin) auf ihre Töchter B, E und G sowie auf den Sohn D zum 01.07.1984 jeweils Anteile von … DM (notariell am 20.12.1984 beurkundete Erklärungen). Das Stimmrecht wird nach Stammeinlagen ausgeübt. Je 100 DM eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Die Beschlußfassung erfolgt nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 11 der Satzung),

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.05.1981 hatten die Kl das Eigentum an dem Grundstück Flst.Nr. 2 erworben. Das Grundstück hat eine Fläche von … qm. Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 25.03.1986 wurde zugunsten der GmbH ein Erbbaurecht für einen Zeitraum von 30 Jahren bestellt. Danach wurde der GmbH das Recht eingeräumt, auf oder unter der Erdoberfläche des Grundstücks „Anbauten zur Klinik auf dem Nachbargrundstück … zu errichten und zu haben”. Die Bebauung des bereits übergebenen Grundstücks sollte nach den behördlich genehmigten Plänen erfolgen, die den Eigentümern zur Genehmigung vorzulegen waren. Sie sollte ferner innerhalb von einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Termin vom 25.03.1986 erfolgen. Das Bauwerk sollte nach seiner Fertigstellung nur mit schriftlicher Einwilligung der Eigentümer abgebrochen oder wesentlich verändert werden. Grundstück und Gebäude sollten „nur zu Zwecken eines Krankenhauses oder artverwandter Unternehmen genutzt werden”. Die Veräußerung des Erbbaurechts oder dessen Belastung mit einer Hypothek, einer Grund- oder Rentenschuld, einer Reallast und mit Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechten bedurften der Zustimmung der Eigentümer. Die Eigentümer erklärten sich allerdings bereits mit § 6 Nr. 6b des Vertrags vom 25.03.1986 mit einer „Gesamtbelastung des Grundstücks bis zu … DM einverstanden”. Als Erbbauzins war ein Betrag von 6 v. H. „aus dem Bodenwert von … DM/qm” vereinbart. Er war bereits für die Zeit ab 01.04.1986 zu entrichten. Das Erbbaurecht sollte mit dem Tage der Eintragung beginnen. Es wurde im Grundbuch am 16.03.1987 eingetragen. Der GmbH wurde am 16.01.1986 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau zur Erweiterung der Kurklinik X” auf den Baugrundstücken Flst.Nr. 2 und Nr. 1 und am 25.06.1986 die Änderungs-Baugenehmigung für die „Erweiterung der Tiefgarage” erteilt. Mit Vertrag vom 23.12.1990 veräußerten die Kl das Eigentum an dem Grundstück Flst.Nr. 2 a...

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