Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von … sowie die Bezuschussung von … Vorbeugemaßnahmen.
1. Durch § 8 des baden-württembergischen Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz –AGViehsG– vom 06. November 1973 (Gesetzblatt –GBl–1973, 397) – seit 1987 Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG; vgl. GBl 1987, 525) – wurde die Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in … errichtet. Sie hat – als Gesamtrechtsnachfolgerin der … Tierseuchenkasse … und der württembergischen Zentralkasse der Viehbesitzer in … ihre Tätigkeit zum … aufgenommen und unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt; für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO); ihre Angelegenheiten regelt die Klägerin nach § 10 AGViehsG durch Satzungen.
Die Aufgaben der Klägerin sind in § 9 AGViehsG wie folgt geregelt:
Die Klägerin leistet Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Viehseuchengesetzes. Sie kann Schäden und Aufwendungen ersetzen, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten und deren Bekämpfung entstehen. Außerdem wirkt sie mit bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere, insbesondere durch Tiergesundheitsdienste. Sie unterstützt ferner finanziell nach § 38 AGViehsG [Kosten der Bekämpfung von Brucellose, Maul- und Klauenseuche und Tuberkulose] oder freiwillig behördliche Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten. Zur einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen kann sie Zuwendungen geben.
Die Klägerin selbst beschreibt in den Geschäftsberichten … und … ihre Aufgabe wie folgt:
Die Tierseuchenkasse … hat entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag die Aufgabe, Tierverluste infolge von Tierseuchen und Kosten und Schäden, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen entstehen, zu ersetzen. In erster Linie fallen unter diesen Aufgabenkatalog die Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz. Die Entschädigungsleistungen werden von der Tierseuchenkasse festgelegt und ausgezahlt. Das Land beteiligt sich an diesen Ausgaben aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung mit 50 von Hundert. Soweit eine Entschädigung für Tierarten gewährt wird, für die keine Beiträge erhoben werden, wird die Entschädigungsleistung in voller Höhe aus Staatsmitteln des Landes Baden-Württemberg bestritten. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigungen gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen für Tierverluste nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat erlassenen Beihilfesatzung. Daneben werden die Kosten für prophylaktische Maßnahmen ganz oder teilweise übernommen und Zuwendungen für Forschungsvorhaben bewilligt. Zur Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustierbestände durch vorbeugende Maßnahmen und durch planmäßige Bekämpfung besonders bedrohlicher oder verbreiteter Tierkrankheiten und Gesundheitsstörungen sind Tiergesundheitsdienste eingerichtet.
In §§ 24, 25 AGViehsG sind die Grundsätze für Beihilfen und andere Leistungen geregelt. Soweit Tierbesitzer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienste der Klägerin keine oder zuwenig Tiere gemeldet oder ihre Beitragspflicht nicht erfüllt haben, besteht kein Anspruch auf Leistung des Tierbesitzer gegenüber der Klägerin.
Die Einnahmen der Klägerin bestehen nach § 19 AGViehsG aus
- Beiträgen der Tierbesitzer (§ 20 AGViehsG), Gebühren (§ 22 AGViehsG) und anderen Entgelten
- dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen
- den Erstattungen durch das Land Baden-Württemberg nach § 23 AGViehsG
Von den Tierbesitzer werden nach § 20 Abs. 1 AGViehsG Beiträge zur Deckung des Aufwands der Klägerin erhoben. Hierzu sind die Tierbesitzer verpflichtet, ihren Tierbestand zu melden (vgl. § 20 Abs. 6 AGTierSG). Die Beitragssätze, Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld werden gem. § 20 Abs. 3 AGViehsG durch die Haushaltssatzung der Klägerin festgelegt. Zur Höhe und Beitragsmaßstab sind in § 20 Abs. 4, 5 AGViehsG Richtlinien enthalten. Die in den Streitjahren … und … geltenden Beiträge aufgrund der Haushaltssatzung für das jeweilige Jahr sind in den Geschäftsberichten 1986 (Seite 13 f.) und 1987 (S. 17 f.) abgedruckt.
In den §§ 36–39 AGViehsG sind die Kostenanteile des Landes, der Klägerin sowie der Tierhalter zur Durchführung des Viehseuchen- bzw. Tierseuchengesetzes geregelt.
2. a) Zur Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustierbestände durch vorbeugende Maßnahmen und durch planmäßige Bekämpfung besonders bedrohlicher und verbreiteter Tierkrankheiten und Gesundheitsstörungen wurden nach § 33 AG-ViehsG sog. Tiergesundheitsdienste eingerichtet. Diese Tiergesundheitsdienste si...