Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberaterprüfung 1997
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) nahm am 7., 8. und 9. Oktober 1997 als Wiederholer (1. Wiederholung) an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 1997 teil. Mit Schreiben vom 8.1.1998 teilte ihm die Prüfungsbehörde, das … mit, daß er nach dem Ergebnis seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten die Steuerberaterprüfung 1997 nicht bestanden habe. Seine schriftlichen Arbeiten seien wie folgt bewertet worden:
Verfahrensrecht |
… |
Ertragsteuerrecht |
… |
Buchführung |
… |
Gesamtnote |
… |
Da die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteige, sei der Kl von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.
Mit der am 6.2.1998 erhobenen Klage rügt der Kl, daß die von der Prüfungsbehörde am zweiten Prüfungstag ausgegebene Aufsichtsarbeit aus dem Ertragsteuerrecht einschließlich der Lösung einer größeren Zahl von Mitbewerbern ihrem wesentlichen Inhalt nach bereits bekannt gewesen sei. Ein vom … der Finanzen im Rahmen der Länderkooperation mit der Erstellung einer Ertragsteueraufsichtsarbeit für die Steuerberaterprüfung 1997 beauftragter Bediensteter habe nämlich eine Übungsklausur des … unter Abänderung unwesentlicher Einzelheiten als eigenen Aufgabenentwurf vorgelegt. Dieser „Entwurf” sei im Rahmen der Steuerberaterprüfung 1997 auch vom Lande … als Ertragsteueraufsichtsarbeit ausgegeben worden. Die … führe auch Fernlehrgänge zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung durch. Die der Aufsichtsarbeit aus dem Ertragsteuerrecht zugrundeliegende Übungsklausur sei von der … in deren Klausurkurs 1993 verwandt und nach Überarbeitung und Aktualisierung im Intensivkurs 1997 erneut eingesetzt worden. Die Teilnehmer des Intensivkurses hätten diese Klausur einschließlich der Lösung folglich vollständig gekannt. Es liege daher eine Verletzung der in § 18 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) aufgestellten Verpflichtung vor, die Prüfungsaufgaben geheim zu halten. Damit sei gegen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze der Chancengleichheit und der Freiheit der Berufswahl verstoßen worden. Dem Kl sei ein Nachteil daraus erwachsen, daß er anders als seine Mitbewerber, die an dem Intensivkurs der … teilgenommen hätten, die Aufsichtsarbeit aus dem Ertragsteuerrecht nicht gekannt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, daß die Bewertung der Aufsichtsarbeit des Kl durch das bessere Abschneiden anderer Mitbewerber nicht beeinflußt worden sei. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, daß ein Argument, wenn es nur von wenigen erkannt werde, höher gewichtet werde, als wenn es von mehreren gesehen und zu Papier gebracht werde. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Leistungen derjenigen, die – wie der Kl – die Aufsichtsarbeit nicht gekannt hätten, infolgedessen schlechter bewertet worden seien. Auch dürfe der psychologische Vorteil derjenigen, die die Klausur gekannt hätten, in Bezug auf die Anfertigung der zweiten und dritten Klausur sowie auf die mündliche Prüfung nicht unberücksichtigt gelassen werden. Für den Vortrag des Kl im übrigen wird auf die Schriftsätze vom 4.2. und 23.4.1998 einschließlich der beigefügten Anlagen verwiesen.
Der Kl stellt den Antrag,
die (negative) Prüfungsentscheidung vom 8.1.1998 aufzuheben.
Das FinMin beantragte demgegenüber,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags führt die Behörde im wesentlichen aus:
Es sei richtig, daß der mit der Aufgabenstellung für die Ertragsteuerklausur einschließlich der Lösung betraute Bedienstete als Vorlage hierfür eine Übungsklausur der … verwendet und als eigenen Aufgabenentwurf ausgegeben habe. Zutreffend sei auch, daß die … die überarbeitete Übungsklausur 1997 in einem Intensivkurs zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 1997 erneut eingesetzt habe. Der Kl habe dadurch jedoch keinen Nachteil erfahren. Der Vorgang sei den Prüfungsbehörden der Länder nämlich noch vor Beginn der Bewertungsarbeiten bekannt geworden. Insbesondere habe die Prüfungsbehörde des Landes … die mit der Bewertung beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses noch vor Beginn der Erstkorrekturen über den Vorgang schriftlich informiert. Bei der Korrektur der vom Kl gefertigten Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet der Ertragsteuern sei es daher unerheblich gewesen, daß andere Prüfungskandidaten die Ertragsteuerklausur mit besseren Resultaten gelöst hätten. Der Vergleich der Ergebnisse der Steuerberaterprüfung 1997 mit den der „normalen” des Vorjahres ergebe im Schnitt ein deutlich besseres Abschneiden der Kandidaten der Steuerberaterprüfung 1997. Die Prüfungsteilnehmer, die die Aufgabe nicht gekannt hätten, hätten die Ertragsteuerklausur unter den üblichen Prüfungsbedingungen geschrieben, insbesondere seien die Bewertungsmaßstäbe unverändert geblieben. Für den Vortrag der beklagten Behörde wird auf die Schriftsätze vo...